Darf man dauernd kranken Mitarbeitern kündigen?
Häufige und unterschiedliche Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers können ein Hinweis für eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit sein. Sie können eine negative Gesundheitsprognose begründen. Ist ein Arbeitgeber mit den vor diesem Hintergrund zu erwartenden Kurzerkrankungen erheblich wirtschaftlich belastet, kann er dem Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen.
Dies stellte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern fest. Das könne auch dann gelten, wenn die einzelnen Erkrankungen des Arbeitnehmers zwar ausgeheilt sind, aber dennoch in Zukunft mit einem erneuten Auftreten zu rechnen ist.
Häufige Kurzerkrankungen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine personenbedingte Kündigung begründen. Voraussetzung sei eine negative Gesundheitsprognose – also dass künftig mit häufigen Kurzzeiterkrankungen und einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu rechnen sei. Die obersten Arbeitsrichter hatten bereits am 20. März 2014 entschieden, dass die Fehlzeiten in einem Zeitraum von mehr als sechs Wochen im Jahr zu Störungen im Betriebsablauf oder zu Entgeltfortzahlungen führen müssten, um eine Kündigung begründen zu können. Dem Arbeitgeber müsse eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sein.
Wegen der negativen Gesundheitsprognose und den hohen zu erwartenden Kosten für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Einsatz von Leiharbeitnehmern sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar – und die Kündigung daher wirksam.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 07.5.2024 – 5 Sa 56/23
Virchowbund RechtsNews 08/2024