Auch ambulant tätig angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen weiterbilden
Auch ambulant tätig angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen weiterbilden, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Regelung in der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, nachdem nur niedergelassen Tätige oder klinikangehörige weiterbilden dürfen, sei nichtig.
Das Ziel der Qualitätssicherung der fachzahnärztlichen Weiterbildung rechtfertigt keinen generellen Ausschluss ambulant tätiger angestellter Zahnärztinnen und Zahnärzte von der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Schutz der Weiterbildungsparteien vor äußeren Einflüssen durch nicht weiterbildungsermächtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte diesen generellen Ausschluss erfordert, so das Urteil.
§ 7 Abs. 2 WBO sei nichtig, soweit dort geregelt sei, dass eine Weiterbildungsermächtigung im ambulanten Bereich nur niedergelassenen, nicht aber auch im ambulanten Bereich tätigen angestellten Zahnärzten erteilt werden dürfe.
§ 7 Abs. 2 WBO der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
(2) Die Ermächtigung kann niedergelassenen Zahnärzten und fachspezifischen Abteilungen an Hochschuleinrichtungen oder Kliniken zur zwei- oder dreijährigen Weiterbildung erteilt werden, sofern die hierzu in den Anlagen für das jeweilige Fachgebiet jeweils niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung finde im HeilBerG NRW keine Grundlage und stelle eine mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbare Berufsausübungsregelung dar.
Die Frage der Schutzwürdigkeit der Weiterbildungsparteien bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Ausgestaltung des arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Ob dieses der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung entgegensteht, etwa weil es an der erforderlichen Weisungsfreiheit fehlt, kann im Einzelfall geprüft werden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2026 – 13 A 495/25 https://t1p.de/i1mbx