Abrechnung

Freiwillige Corona-Tests sind umsatzsteuerfrei

Wenn Ärzte bei Patienten einen Corona-Test machen, dann ist das eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung. Dies gilt auch dann, wenn die getestete Person (noch) keine Symptome einer COVID-19-Infektion aufweist.

von Monik Vent, Steuerberaterin bei Ecovis in München

Auch vorsorglich durchgeführte Corona-Tests dienen, genauso wie Vorsorgeuntersuchungen, der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie sind Teil eines konkreten, individuellen, der Gesundheit und Gesunderhaltung dienenden Leistungskonzepts (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE). Einzelne, spezielle Vorsorgemaßnahmen oder -tests sind darin bislang ausdrücklich nicht aufgeführt. Ecovis-Steuerberaterin Monik Vent in München hat deshalb beim Bundesfinanzministerium (BMF) nachgefragt: „Ärzte können sich auf das berufen, was bereits im Gesetz festgelegt ist.“ Ein separates Schreiben speziell zu Corona-Tests wird es laut BMF nicht geben.