Uncategorized

02.06.2014·Kostenerstattung Der Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 1: Abrechnungsbeispiele

·Kostenerstattung

Der Aufbau des Alveolarfortsatzes, Teil 1: Abrechnungsbeispiele

| Mit dem Inkrafttreten der GOZ zum 1. Januar 2012 wurden im Bereich der Implantologie neue Gebührenziffern aufgenommen, die augmentative Therapien umfassen. Im Klinik- und Praxisalltag zeigt sich jedoch, dass es bei der Leistungsabrechnung immer wieder zu Unstimmigkeiten mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen kommt. Dieser Beitrag zeigt daher verschiedene Behandlungskonstellationen auf, um die Voraussetzungen für die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 9100 zu erläutern. |

Die Augmentation nach GOZ-Nr. 9100

Diese Gebührenziffer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfanges am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. Die Nr. 9100 ist einmal je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet berechnungsfähig. Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen, wobei die Leistungslegende lautet:

 

  • GOZ-Nr. 9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

 

Neben der Nr. 9100 kann bei Verwendung eines Operationsmikroskops sowohl ein Zuschlag nach Nr. 0110 als auch ein Zuschlag nach Nr. 0530 bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen berechnet werden.

 

Die Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9100 sind umfangreich. Muss der Kieferknochen nach Präparation des Weichgewebes und Lappenbildung in der Implantationsregion zuerst nivelliert – ausgeglichen bzw. geglättet – werden, so ist diese Maßnahme nicht als selbstständige Leistung berechenbar, da sie bereits Inhalt der GOZ-Nr. 9100 ist. Wird jedoch in einer anderen OP-Region Knochen geglättet, so stellt dies eine selbstständige Maßnahme anderenorts dar, die nach GOZ-Nr. 3230 berechnet werden kann, wenn bei dem Patienten dort im Rahmen der prothetischen Versorgung eine Prothese gefertigt wird. Die Leistungslegende der GOZ-Nr. 3230 lautet:

 

  • GOZ-Nr. 3230

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer

 

Der Begriff „selbstständige Leistung“ bedeutet nicht „alleinige Leistung“, sondern dass diese Maßnahme nicht berechnet werden darf, wenn ortsgleich noch andere artverwandte chirurgische Maßnahmen erbracht und abgerechnet werden.

Erstes Beispiel

Bei den folgenden Beispielen wird aus Gründen der Übersichtlichkeit auf Begleitleistungen wie GOÄ-Nrn. 1, 5 und Ä5004, Anästhesie- und Nachbehandlungs- sowie weitere flankierende Maßnahmen verzichtet.

 

Zahnloser OK, Schnittführung 18-28, Präparation Weichgewebe, Lappenmobilisation, Knochenresektion regio 17 und 26-27 zur besseren Einlagerung der Implantatprothese bei unregelmässigen Knochenstrukturen nach Osteotomie, Implantation regio 14,12,22,24 mit Aufbau des Alveolarfortsatzes regio 14-24.

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anz
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamtpreis

18-17, 26-28

3230

1

Knochenresektion zur Formung des Prothesenlagers

2,3

56,92

56,92

14,12,22,24

9010

4

Implantation

2,3

199,86

799,44

0530

1

OP-Zuschlag

2,3

123,73

123,73

§ 4/3 GOZ

Implantate, Verschlussschrauben, Einpatientenbohrer/-fräsen

xy

14-24

9100

2

Aufbau Alveolarfortsatz

2,3

348,49

696,98

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial, ggf. Membran und Befestigungselemente, atraumatische Naht

xy

 

Ist der Kieferkamm in der Implantatregion sehr schmal, so wird abhängig vom Gesamtbefund und der Konstitution des Patienten ein Bone Splitting (Knochenspaltung und längsseitige Dehnung) durchgeführt. Das Bone Splitting kann bei ausreichender Knochenhöhe, aber zu geringer Knochenbreite erforderlich sein. Das Aufspalten des Kieferkamms erfolgt dabei meist mittels Piezosurgery oder diamantierten Trennscheiben. Die Ziffer hat folgenden Text:

 

  • GOZ-Nr. 9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, …

 

Die Abrechnungsbestimmungen zur GOZ-Nr. 9130 enthalten zudem, dass „neben der Leistung nach der Nummer 9130 die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig ist.“

Zweites Beispiel

Zahnloser OK, Bone Splitting regio 15-13,23-25, Einbringen von Knochenersatzmaterial, Membranen und Fixierelementen; Entnahme von Eigenknochen regio 18 bzw. 28 und Einbringen regio 13-15, 23-25. Implantation regio 14,13,23,24.

 

Zähne
Geb. Nr.
Anz
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamtpreis

15-13,23-25

9130

2

Bone Splitting

2,3

199,21

398,42

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungselemente

xy

18,28

9140

2

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des OP-Gebiets

2,3

84,08

168,16

§ 4/3 GOZ

Bone Scraper (oder Ähnliches)

xy

14,24

9100

0

Der Aufbau des Alveolarfortsatz ist hier nicht zusätzlich berechenbar, da bereits Inhalt der GOZ 9130

14,13,23,24

9010

4

Implantation

2,3

199,86

799,44

0530

1

OP-Zuschlag

2,3

123,73

123,73

§ 4/3 GOZ

Implantate, Verschlussschrauben, Einpatienten-bohrer/-fräsen, atraumatische Naht

xy

 

Drittes Beispiel

Zahnloser OK, Bone Splitting 15-13 und 23-25, Einbringen von Knochenersatzmaterial, Membranen und Fixierelementen; externer Sinuslift regio 14, Einbringen von Knochenersatzmaterial und Eigenknochen aus regio 18 und Abschirmung mit Membran. Interner Sinuslift regio 24 mit Knochenersatzmaterial. Implantation regio 14,13,23 und 24.

 

Zähne
Geb.-Nr.
Anz
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamtpreis

15-13,23-25

9130

2

Bone Splitting

2,3

199,21

398,42

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial, Membranen, Fixierungselemente

xy

14

9120

1

Externer Sinuslift

2,3

388,07

388,07

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial, Membran

xy

18

9140

1

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des OP-Gebiets

2,3

84,08

84,08

24

9110

0

Ein interner Sinuslift ist für die gleiche Kavität neben der Nr. 9130 nicht berechenbar.

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial

xy

14,13,23,24

9010

4

Implantation

2,3

199,86

799,44

0530

1

OP-Zuschlag

2,3

123,73

123,73

§ 4/3 GOZ

Implantate, Verschlussschrauben, Einpatienten-bohrer/-fräsen, atraumatische Naht

xy

 

 

Erfolgt in beiden Kieferhälften ein Bone Splitting, entfällt sowohl die zweifache Berechenbarkeit der Nr. 9100 als auch die Honorierung des internen Sinuslifts, der aufgrund der Abrechnungsbestimmung bei der Nr. 9130 nicht für die gleiche Kavität berechenbar ist. Das Honorar beläuft sich daher bei einem einzeitigem Vorgehen für 2 x 9130 und 1 x 9120 auf 786,49 Euro. Das Honorar in Höhe von 194,04 Euro für den internen Sinuslift entfällt. Bei so umfangreichen und risikobehafteten Maßnahmen solle das erforderliche Honorar gut kalkuliert und – je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad – mittels einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten festgelegt werden.

Viertes Beispiel

Zahnloser OK, Externer Sinuslift regio 14, Einbringen von Knochenersatzmaterial und Eigenknochen aus OP-Gebiet, Abschirmung mit Membran. Regio 14-15 Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochenersatzmaterial und Membran. Interner Sinuslift und Aufbau des Alveolarfortsatzes regio 24 mit Knochenersatzmaterial und Eigenknochen aus OP-Region. Implantation regio 14,13,23,24.

 

Zähne
Geb. Nr.
Anz
Leistung
Faktor
Einzelpreis
Gesamtpreis

14

9120

1

Externer Sinuslift

2,3

388,07

388,07

14

9100

1/3

Aufbau Alveolarfortsatz

2,3

116,17

116,17

§ 4/3 GOZ

1

Knochenersatzmaterial, Membranen

xy

24

9110

1

Interner Sinuslift

2,3

194,04

194,04

24

9100

1/2

Aufbau Alveolarfortsatz

2,3

172,25

172,25

§ 4/3 GOZ

Knochenersatzmaterial

xy

14,13,23,24

9010

4

Implantation

2,3

199,86

799,44

0530

1

OP-Zuschlag

2,3

123,73

123,73

§ 4/3 GOZ

Implantate, Verschlussschrauben, Einpatienten-bohrer/-fräsen, atraumatische Naht

xy

 

 

Neben einem externen Sinuslift darf in gleicher Region bei einem Aufbau des Alveolarfortsatzes – also an anderer OP-Stelle – nur ein Drittel der Nr. 9100 angesetzt werden. Findet jedoch in den gleichen Kieferhälften bzw. der Frontzahnregion ein Bone Splitting statt, so entfällt aufgrund der Abrechnungsbestimmungen die Nr. 9100 gänzlich.

 

Auch neben einem internen Sinuslift ist die Berechnung einer Augmentation am Alveolarfortsatz möglich. Die Abrechnungsbestimmungen gestatten allerdings nur den Ansatz einer halben Gebühr nach Nr. 9100. Daher ist bei derart umfangreichen Leistungen rechtzeitig vor der Behandlung zu prüfen, ob die Faktorsteigerung einzelner Maßnahmen bis zum 3,5-fachen Satz ausreicht oder eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erfolgen muss.

 

Weiterführender Hinweis

  • Im Juli stellen wir weitere Fallkonstellationen vor, die auch den Einbezug von Maßnahmen im Weichgewebe und die Berechenbarkeit von Knochenschaber und -falle enthalten.