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[!] Tipp: Kurzarbeit für die Praxis

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. [2] Wichtig: Wenn eine Betriebsstilllegung nur prophylaktisch erfolgt, dürften die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen.[1]

Kurzarbeit ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, um vorübergehende Turbulenzen auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. Kündigungen sollen verhindert werden, weil zu erwarten ist, dass es sich um eine konjunkturelle Schwankung handelt, die in wenigen Wochen überstanden ist. Praxisinhaber fürchten aktuell einen Rückgang an Patientenzahlen und damit einen Rückgang der zu erzielenden Einnahmen. Auch für Zahnarztpraxen und Arztpraxen besteht die Möglichkeit bei sich Kurzarbeit einzuführen.

Update vom 17. März 2020: Nach einem im Schnellverfahren am 13. März 2020 beschlossenen Gesetz wird die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, nach welcher Kurzarbeitergeld unter folgenden erleichterten Voraussetzungen gewährt werden kann:.[1]

 

Weiterführende Hinweise



Kurzarbeit kommt nach der Gesetzesänderung in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis zum Rückgang von Arbeitsauslastung führt und mindestens 10% der Belegschaft einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10% haben. [2]

Die Bundesagentur für Arbeit hat – zuletzt in einer Pressemitteilung vom 28.02.2020 – darauf hingewiesen, dass ein aufgrund oder infolge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall im Regelfall auf einem „unabwendbaren Ereignis“ oder auf „wirtschaftlichen Gründe“ im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beruht und daher Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu gewähren ist.[2]

Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Die Verordnung soll bis April ausgearbeitet sein und dann rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten. Damit wird die Bundesagentur für Arbeit Anträge auf Kurzarbeitergeld bereits jetzt nach den erleichterten Voraussetzungen bescheiden. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf.[1]

Kann ich Kurzarbeit einseitig anordnen?

Nein, eine einseitige Anordnung durch Sie als Praxisinhaber und Arbeitgeber ist nicht möglich. Denn arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist oder Sie einzelvertraglich mit Ihren Mitarbeitern eine solche Regelung vereinbaren.

Die meisten Arbeitsverträge aus dem Gesundheitsbereich kennen keine Kurzarbeitsklausel – in jedem Falle ist hier eine Prüfung im Einzelfall geboten. Ordnen Sie dennoch einseitig gegenüber Ihrem Praxispersonal Kurzarbeit an, müssen Sie darauf hoffen, dass Ihre Arbeitnehmer dem nicht widersprechen. Die rechtsicherste Lösung ist daher stets eine einzelvertragliche Regelung mit den jeweiligen Mitarbeitern zu schließen. Besteht Einigkeit, entfällt für das Praxispersonal die Pflicht zur Arbeitsleistung und für den Praxisinhaber die Pflicht zur Zahlung der Vergütung im Umfang der Arbeitszeitreduzierung.[2]

Wie melde ich Kurzarbeit an?

Damit die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit gewährt, müssen Sie bei der Agentur für Arbeit die Kurzarbeit über die vorgegebenen Antragsformulare anzeigen und die entsprechenden Anträge stellen. Dies ist elektronisch möglich. Hier muss bereits der Nachweis erbracht werden, in welchem Umfang ein Arbeitsrückgang vorliegt.[2]

Wichtig ist hier, dass zumindest nach dem bisherigen Stand kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn die Praxis aus freier Entscheidung zur Risikominimierung beschließt, den Betrieb vorübergehend einzustellen. Es liegt keine ursächliche Veranlassung durch Corona vor. Der Arbeitgeber bleibt zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet, ohne Kurzarbeitergeld nutzen zu können.[2]

Welchen Betrag erhält mein Praxispersonal durch Kurzarbeitergeld?

Vereinbaren Sie mit Ihrem Praxispersonal Kurzarbeit, erhält das Praxispersonal 60% der Nettoentgeltdifferenz bzw. bei einem überhöhten Leistungssatz nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld 67%. Beachten Sie allerdings, dass kein Kurzarbeitgeld für Praxispersonal geleistet wird, welches oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 6.900 Euro liegt.[2]

Neu ist durch die erlassenen Sonderregelungen, dass anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden nunmehr zu 100% von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Diese musste zuvor der Praxisinhaber leisten.[2]

Wichtig: Nur wenn eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen wird, reduziert sich auch der Entgeltanspruch des Mitarbeiters. Auch für Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird nur die Höhe der Kurzarbeit entsprechend geschuldet, § 4 Abs. 3 EfzG. Dies gilt ebenso für gesetzliche Feiertage, § 2 Abs. 2 EfzG. Trotz der mit dem Kurzarbeitergeld verbunden Entgeltkürzung darf aber späteres Urlaubsentgelt nicht wegen dieser Kürzung reduziert werden, § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG. In Betracht kommt Kurzarbeit nicht nur bei Schließung des Produktionsbetriebes. Hintergrund kann auch die Schließung eines vom Publikumsverkehr betroffenen Betriebsteils, wie ein Ladengeschäft, sein. Auch in der Verwaltung kann Kurzarbeit eingeführt werden.[1]

Fazit: Frühzeitig über mögliche Handlungsschritte informieren
Wir empfehlen, dass Sie als Praxisinhaber frühzeitig überlegen, welche Handlungsschritte sich für Ihre Praxis aktuell anbieten. Gibt es Praxispersonal, auf das Sie aktuell verzichten können? Gibt es Praxispersonal was sich aktuell eine Stelle teilen könnte? Gehen Sie mögliche Optionen durch, um eine wirtschaftliche Lösung zu finden, die zukunftsgerichtet ist![2]


Quellen

[1] Schwegler Rechtsanwälte. Corona und Arbeitsrecht – Das sollten Arbeitnehmer und Betriebsrat wissen. Newsletter /Update Nr. 1 vom 17.03.202. http://www.schwegler-rae.de

[2] Lyck + Pätzold healthcare.recht. Bundesregierung beschließt Reglung zu Kurzarbeit: das müssen Praxisinhaber jetzt wissen! https://medizinrecht-blog.de/arbeitsrecht/sonderreglung-zu-kurzarbeit-das-muessen-praxisinhaber-jetzt-wissen/ , 17. März 2020