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04.10.2010 |Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschleifen gesunder Zähne mit Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar

04.10.2010 |Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschleifen gesunder Zähne mit Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vereinbar

Eine Regelung in der Beihilfeverordnung NRW, wonach Beihilfen für implantologische Leistungen nur bei bestimmten Indikationen beihilfefähig sind, ist unwirksam, weil sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar ist. Dies hat das VG Düsseldorf am 12. 2. 2010 (Az: 26 K 3534/09; Abruf-Nr. 103156) entschieden. Begründung: Aufwendungen in Krankheitsfällen seien dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, und die Aufwendungen der Höhe nach angemessen, falls keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht.  

 

Aus den weiteren Ausführungen im Urteil ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine Implantatversorgung jenseits ausdrücklich genannter Indikationen in drei Fällen begründet ist: 

 

  • Die Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz ist aus zahnmedizinischer bzw. zahntechnischer Sicht alternativlos.
  • Eine herkömmliche implantatlose Versorgung mit Zahnersatz ist wegen besonderer Umstände des Einzelfalles teurer als die gewählte Versorgungsart mit Implantaten.
  • Die Verweisung auf die preisgünstigere Versorgungsart mit implantatlosem Zahnersatz verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

 

Die letztgenannte Alternative folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die es gebiete, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, die die Betroffenen möglichst gering belasten. Daher sei es mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar, den Beamten in der Konstellation der von gesunden Zähnen benachbarten Einzelzahnlücke auf eine Brücke zu verweisen, zu deren Verankerung diese gesunden Zähne beschliffen werden müssten. 

 

Hinweis: In der nächsten Ausgabe werden wir aufzeigen, inwieweit diese Thematik auch auf das private Gebührenrecht übertragbar ist.