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31.03.2011 |Zahnersatz Wiederherstellung eines implantatbedingten Verbindungselements: Kein Zuschuss

31.03.2011 |Zahnersatz

Wiederherstellung eines implantatbedingten Verbindungselements: Kein Zuschuss

Frage: „Wir haben bei einer Patientin bei einer implantatgetragenen Prothese (Ausnahmeindikation) einen Stegreiter ausgetauscht und den Festzuschuss 7.7 angesetzt. Das Honorar haben wir zuerst nach Bema berechnet, bekamen den HKP jedoch von der KZV mit dem Hinweis zurück, dass die Reparatur andersartig sei. Dann haben wir den HKP geändert und das Honorar nach GOZ berechnet. Die Patientin ist mit dem HKP und der Rechnung zu ihrer Krankenkasse gegangen, aber die will keinen Zuschuss gewähren. Ist das korrekt?“ 

 

Antwort: Bei der Erstversorgung, Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten – wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente – keine Festzuschüsse ansetzbar (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, 11.1.2 A. Allgemeines/7.). Für die Wiederherstellungsmaßnahme an einer implantatgetragenen Prothese – wie zum Beispiel Bruch, Unterfütterung oder Erweiterung – erhält der Versicherte den Festzuschuss 7.7. Jedoch erhält er für die Wiederherstellungsmaßnahme eines implantatbedingten Verbindungselements keinen Zuschuss. Es handelt sich hierbei um eine Privatleistung.