31.03.2011 |Zahnersatz Umarbeiten einer alten Prothese mit Locator-Abutments zur Suprakonstruktion
31.03.2011 |Zahnersatz
Umarbeiten einer alten Prothese mit Locator-Abutments zur Suprakonstruktion
Frage: „Wir wollen bei einem Kassenpatienten mit Ausnahmefall eine vorhandene UK-Prothese umarbeiten. Dabei machen wir nur die Suprakonstruktion. Es sollten zwei Locator-Abutments verwendet werden. Was können wir berechnen? Was ist berechenbar, wenn der Friktions-Einsatz einmal ausgetauscht werden muss?“
Antwort: Wenn der Kassenpatient einen Ausnahmefall nach ZERichtlinie Nr. 36 aufweist, wird der Festzuschuss 1 x 7.7 gewährt. Für die Wiederherstellung der Prothese und den Zeitpunkt der Locator-Eingliederung im Mund sind unterschiedliche Verfahren anwendbar. Meist erfolgt der Umbau der Prothese parallel mit einer Unterfütterung nach Bema-Nr. 100fi. Es liegt eine Regelversorgung vor.
Alle weiteren zahnärztlichen Leistungen werden über die GOZ abgerechnet, da die Unterkonstruktion auf Implantat nach wie vor eine außervertragliche Leistung darstellt. Für die Insertion der Locator-Abutments im Implantat kann entweder die GOZ-Nr. 500 (Empfehlung der BZÄK) oder die GOZ-Nr. 503 (Empfehlung einzelner Zahnärztekammern, verbreitet in den Praxen) – ggf. mit leicht abgesenktem Faktor – je Implantat vorgesehen werden. Eine Berechnung entsprechend § 6 (2) GOZ wird teilweise favorisiert, wobei es sich jedoch nicht um ein neues modernes Therapieverfahren handelt, sondern um eine industrielle Weiterentwicklung von Abutments.
Anschließend wird mit der alten Prothese über die Abutments eine Abformung für die Unterfütterung zur Einarbeitung der Matrizen genommen. Dazu muss die Prothese jedoch erst in den Bereichen der Locator-Abutments entsprechend der Bauhöhe ausgeschliffen werden. Hierbei handelt es sich um eine zahntechnische Maßnahme, die entweder über die Leistungserfassung oder über einen Eigenlaborbeleg erfasst wird. Nach der BEB´97 ist zum Beispiel die Nr. 8883 (Ausschleifen Zahnersatz zur Matrizenaufnahme) möglich.
Im Dentallabor werden die Locator-Matrizen fachgerecht eingearbeitet, die bei Eingliederung am Patienten die GOZ-Nr. 508 je Implantat zur Folge haben. Muss später ein Retentionseinsatz gewechselt werden, handelt es sich um eine außervertragliche Leistung. Hierzu liegen jedoch unterschiedliche Aussagen in einzelnen KZV-Bereichen vor, sodass Sie ggf. Rücksprache halten sollten. Es handelt sich hier um eine zahntechnische Leistung, die nach der BEB´97 – zum Beispiel Nr. 8111 (Auswechseln einfacher Konfektionsteile) – mittels Leistungserfassung oder Eigenlaborbeleg dargestellt wird. Für das zahnärztliche Honorar bei Eingliederung wird die GOZ-Nr. 509 (Wiederherstellung Verbindungselement je Implantat) plus Materialkosten berechnet.