Zahnärztin bricht die Behandlung ab – ist sie schadensersatzpflichtig?

Ein zahnärztlicher Behandlungsvertrag hat eine Vertrauensstellung und sog. „Dienste höherer Art“ zum Gegenstand. Darf eine Zahnärztin ihrem Patienten einfach fristlos „kündigen“, indem sie die Behandlung aktiv nicht mehr fortsetzt?

§ 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Fall

Ein Patient war mit der Behandlung durch seine Zahnärztin unzufrieden. Es kam zum Streit – und auch zum Rechtsstreit in dem er ihr Behandlungsfehler vorwarf. Doch gleichzeitig wollte er auch Schadensersatz, weil die Zahnärztin ihn nicht mehr weiterbehandeln wollte.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln wies sein Ansinnen ab: Soweit der Kläger seine Ansprüche auf Schadensersatz auf eine von der Zahnärztin ausgesprochenen Kündigung zur Unzeit gem. § 627 Abs. 2 BGB stützen will, dringe er damit nicht durch, so die Richterinnen des 5. Zivilsenats. Die Begründung: Die Zahnärztin durfte den zahnärztlichen Behandlungsvertrag, der eine Vertrauensstellung und Dienste höherer Art zum Gegenstand hatte, jederzeit fristlos kündigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses (so der Patient in seiner Klageschrift) erfolgte oder aufgrund von Beschimpfungen des Klägers und seiner Verweigerung eines jeglichen Einschleifens (so die Zahnärztin in ihrer in der Klageerwiderung). Eine „Kündigung zur Unzeit“ – das heißt in diesem Fall, dass der Patient keinen nachbehandelnden Zahnarzt finden konnte und gefunden hat – sei nicht ersichtlich. Dess es sei unstreitig, dass er bereits einen Monat später bei einer anderen Praxis in zahnärztlicher Behandlung war.

Oberlandesgericht Köln, 13.05.2025 – 5 U 129/24

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