Abfindung: Klingt gut! Aber wer hat überhaupt Anspruch?
Viele Beschäftigte glauben, dass bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag automatisch Geld fließt. Falsch gedacht! Denn kein Gesetz sagt, dass der Chef eine Abfindung zahlen muss!
von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDAA, Köln
Es gibt keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Abfindung. Abfindungen sind oft freiwillig – oder Ergebnis harter Verhandlungen oder Gerichtsverfahren. Ausnahme: Ein Sozialplan oder das Arbeitsgericht können die Zahlung vorschreiben. Aber auch das hat Regeln.
§ 1a KSchG – Abfindung nur bei stiller Zustimmung
Wird eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, kann eine Abfindung folgen – wenn drei Dinge erfüllt sind:
– Der Arbeitgeber bietet die Abfindung in der Kündigung an.
– Der Arbeitnehmer verzicht auf eine Kündigungsschutzklage.
– Die Kündigungsfrist läuft aus.
Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit – aber nur, wenn der Arbeitgeber mitspielt.
§ 9 KSchG – Weiterarbeit ist unzumutbar
Dort heißt es u.a.: „Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.“ Die Höhe der Abfindung legt das Gericht fest – je nach Dauer, Alter, Familienstand und Betriebszugehörigkeit.
Aufhebungsvertrag: Abfindung ist reine Verhandlungssache!
Wer unterschreibt, verzichtet auf Rechte. Deshalb wird im Aufhebungsvertrag oft mit einer Abfindung gelockt – aber: Ein Muss ist das nicht. Ein Gesetz dafür gibt’s auch nicht. Die Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Jahr – aber das ist Verhandlungssache.
Vergleich vor dem Arbeitsgericht: Der goldene Mittelweg
Viele Prozesse enden nicht mit einem Urteil – sondern mit einem Deal: Kündigung gegen Abfindung. Warum das auch Arbeitgebern hilft? Weil sie so ein Risiko vermeiden – z. B. die Rückkehr eines unliebsamen Mitarbeitenden.
§ 113 BetrVG: Abfindung bei Missachtung des Betriebsrats
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat ignoriert oder täuscht, kann es teuer werden. In diesen Fällen droht eine Abfindung per Gerichtsurteil – unabhängig von Kündigungsgrund oder Verhandlungen.
[!] Abfindung gibt’s nicht automatisch – aber oft mit Taktik! Abfindungen sind kein Geschenk – sondern Verhandlungserfolg. Wer klagt oder verhandelt, kann bares Geld gewinnen. Wer still hält, geht oft leer aus.