Ab wann bekommen Teilzeitkräfte in Zahnarztpraxen Überstundenzuschläge?

Überstundenzuschläge sind auch bei Teilzeitkräften ab der ersten Mehrstunde zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht eine Grundsatzentscheidung gefällt: Tarifverträge, die Überstundenzuschläge erst ab Vollzeit-Schwellenwerten vorsehen, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot. Millionen Teilzeitbeschäftigte erhalten damit sofort Anspruch auf anteilige Zuschläge – ohne Übergangsfrist.

Wer in Teilzeit arbeitet und seine vertraglich vereinbarten Stunden überschreitet, muss also genauso behandelt werden wie Vollzeitbeschäftigte bei deren Mehrarbeit. Die bisherige Praxis, Zuschläge erst ab der 40. oder 41. Wochenstunde zu zahlen, ist ab sofort rechtswidrig.

Das sagt das Gericht

Einen sachlichen Grund für die Benachteiligung gebe es nicht. Insbesondere lasse sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Regel nicht damit rechtfertigen, dass eine besondere Belastung erst durch Überstunden über eine volle Stelle hinaus zu erwarten sei.

Die Belastung beginne für Teilzeitkräfte genau dort, wo ihre vertraglichen Stunden enden – nicht erst bei irgendeiner pauschalen Vollzeit-Grenze. Den Tarifvertragsparteien ist keine Schonfrist zur Nachbesserung zu gewähren, um rechtskonforme Alternativen auszuhandeln. Die Regelung gilt also ab sofort.

[!] Die Konsequenz tritt unmittelbar ein: Die diskriminierende Schwellenregelung wird automatisch durch eine anteilige Berechnung ersetzt. Das gilt auch für Teilzeitbeschäftigte in Zahnarztpraxen, die die Anwendung des Manteltarifvertrages in den Arbeitsverträgen vereinbart haben.

  • Bundesarbeitsgericht, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 und 5 AZR 155/22
  • Mitteilung des Virchowbundes vom 15.01.2026

Für dich vielleicht ebenfalls interessant …