Totes Kind nach Zahnbehandlung: Verfahren gegen Anästhesisten muss neu verhandelt werden

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gegen einen Anästhesisten aufgehoben – dem neuen Tatgericht gab der BGH auf, sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte oder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren.

Aufgrund der fehlerhaften Behandlung des auf ambulante Narkosen in zahnärztlichen Praxen spezialisierten Inhabers einer mobilen Anästhesie- und Notfallpraxis erkrankten vier Kinder an einer Sepsis. In keinem Fall leitete der Arzt, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb.

Der Anästhesist wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde ihm untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Arztberuf auszuüben.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil nach Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil das Landgericht die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes bzw. versuchten Mordes überspannt hat und deshalb nur auf Totschlag geurteilt hatte. Die Sache wurde an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dem neuen Tatgericht gab der BGH auf, sich eingehender als bisher mit der Frage zu befassen, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte oder sonst niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2026 – 2 StR 277/25
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