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31.05.2013·Abrechnung Die Vestibulumplastiken, Teil 1: Welche Arten gibt es und wie wird nach GOZ bzw. GOÄ abgerechnet?

·Abrechnung

Die Vestibulumplastiken, Teil 1: Welche Arten gibt es und wie wird nach GOZ bzw. GOÄ abgerechnet?

| Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit privaten Kostenträgern bei der Berechnung von Vestibulumplastiken. In dieser zweiteiligen Beitragsserie stellen wir Ihnen die Abrechnungsbestimmungen vor und setzen uns im zweiten Teil mit Ablehnungen privater Krankenversicherungen bzw. Beihilfestellen auseinander. |

Welche Arten an Vestibulumplastiken werden unterschieden?

Vestibulumplastiken stellen ein Verfahren zur relativen Erhöhung des Alveolarfortsatzes dar. Man spricht von einer relativen Erhöhung, weil der Alveolarfortsatz selbst nicht erhöht wird, sondern nach der Operation nur dadurch erhöht scheint, weil das umgebende Weichgewebe des Mundvorhofs oder des Mundbodens in Richtung der Kieferbasis verschoben wurde. Leistungsinhalt ist somit eine Schleimhautplastik im bzw. am Mundvorhof des Ober- und/oder Unterkiefers oder am Mundboden in Richtung Zunge.

Die Abrechnung der Vestibulumplastik nach der GOZ

In der GOZ gibt es nur eine Vestibulumplastik, die in der Leistungslegende der GOZ-Nr. 3240 genannt ist. Diese ist für eine Größe bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen bzw. am zahnlosen Kieferabschnitt vorgesehen.

 

Geb.-Nr.
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

3240

(550 Punkte)

Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfanges, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt

30,93 Euro

71,15 Euro

108,27 Euro

0120

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

Nein

Nein

Nein

0510

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

 

Teil L, Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-
chirurgische Leistungen

– nach den Nummern … 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D …

42,18 Euro

Nein

Nein

 

Bei Verwendung eines Lasers kann die GOZ-Nr. 0120 neben der GOZ-Nr. 3240 berechnet werden. Der Zuschlag bei der Verwendung eines OP-Mikroskops (GOZ-Nr. 0110) ist hier nicht ansatzfähig.

 

Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer vom 9. Februar 2013 heißt es (Auszug): „Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als einer präprothetischen Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z.B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern. Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.“

 

In der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) heißt es dazu: „Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfanges für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren Umfanges sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder GOÄ 2676 (Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.“

Die Abrechnung der Vestibulumplastik nach der GOÄ

Handelt es sich bei der partiellen Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik um einen Bereich, der über die Angaben bei der GOZ-Nr. 3240 hinausgeht, so wird die GOÄ-Nr. 2675 berechnet. Weitere Vestibulumplastiken finden sich in der GOÄ unter den Nrn. 2676 und 2677. Nach § 6 Abs. 2GOZ haben Zahnärzte auf diesen Teil der GOÄ (L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) Zugriff, da die Erbringung dieser Leistungen dem Zahnarzt berufsrechtlich gestattet sind.

 

Geb.-Nr.
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

Ä2675

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, 
je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

49,54 Euro

113,94 Euro

173,39 Euro

Ä444

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, 
die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

75,77 Euro

Nein

Nein

Ä2676

Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

128,23 Euro

294,93 Euro

448,81 Euro

Ä445

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, 
die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

128,23 Euro

Nein

Nein

Ä2677

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, 
als selbstständige Leistung

40,80 Euro

93,84 Euro

142,80 Euro

Ä443

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, 
die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

43,72 Euro

Nein

Nein

 


Die Vestibulumplastiken nach den GOÄ-Nrn. 2675 und 2677 unterscheiden sich in der Größe und im Leistungsumfang. Eine Vestibulum- oder Mundbodenplastik nach GOÄ-Nr. 2676 erstreckt sich über den gesamten Ober- und/oder Unterkiefer. Diese Gebührenziffer kann nur bei „Formung des Prothesenlagers“ als praeprothetische Maßnahme berechnet werden. Diese Vorgabe zeigt deutlich, dass die Plastiken nach GOZ-Nr. 3240 sowie GOÄ-Nrn. 2675 und 2677 im Rahmen der chirurgischen, parodontalen, prothetischen oder implantat-chirurgischen Behandlung berechnet werden dürfen. Weder die Ziffern noch die Begründung des BMG enthalten Einschränkungen bezogen auf eine ausschließliche Berechenbarkeit im Rahmen einer praeprothetischen Behandlungsphase. Beispielhaft ist hier der „Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte“ von Prof. Susanne Tiemann genannt, der ausdrücklich die Vestibulumplastik nach GOÄ-Nr. 2675 auch für chirurgische Maßnahmen zur Verbreiterung der befestigten Gingiva vorsieht. Der Ansatz der GOÄ-Nr. 2675 ist also keinesfalls auf die spätere Versorgung mit einer Prothese beschränkt.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass neben GOÄ-Nrn. 2675 und 2676 die Entfernung eines Schlotterkamms nach GOÄ-Nr. 2671 in gleicher Sitzung möglich ist.

 

Geb.-Nr.
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

Ä2671

Operative Entfernung eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676

17,49 
Euro

40,23 Euro

61,22 Euro

 

Die Abrechnung der submucösen Vestibulumplastik

Das Charakteristische an dieser Technik ist, dass das Abtrennen und Verlagern der bindegewebigen und muskulären Weichteile von der Knochenhaut (Periost) unter einer geschlossenen Schleimhautdecke (Mukosa) erfolgt. Nur die Ä2677 enthält im Leistungstext die Bestimmung „als selbstständige Leistung“. Private Kostenträger verwechseln dabei oftmals die Begriffe „selbstständige“ und „alleinige“ Leistung.

 

Eine selbstständige Leistung kann vollständig erbracht sein und gegebenenfalls von weiteren selbstständigen Leistungen – parallel oder im Anschluss – flankiert werden. Eine alleinige Leistung ist dagegen die GOÄ-Nr. 2 (Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen – zum Beispiel Blutdruck, Temperatur – ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes). Die Abrechnungsbestimmungen enthalten die Aussage, dass diese Leistung anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden darf.

 

Neben den GOÄ-Nrn. 2675 bis 2677 kann sowohl ein OP-Mikroskop als auch ein Laserzuschlag berechnet werden, wenn diese zum Einsatz gelangen. Die Zuschläge sind je Behandlungstag nur einmal und für dieselbe Sitzung nicht neben den ärztlichen Zuschlägen 440 bis 445 berechnungsfähig.

 

Geb.-Nr.
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

Ä440

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen

23,31 Euro

Nein

Nein

Ä441

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung

Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. 
des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 67,49 Euro.