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31.05.2013·Abrechnung Berechnung einer lateralen Nasenbodenelevation

·Abrechnung

Berechnung einer lateralen Nasenbodenelevation

| Im atrophierten zahnlosen Oberkiefer wird der Sinuslift zur sicheren Verankerung von Implantaten häufig durchgeführt, um ein ausreichend dimensioniertes Implantatlager zu erzielen. Der Trend in der Implantologie geht – nach wie vor – in Richtung vereinfachter augmentativer Maßnahmen und prothetischer Konzepte, bei denen die Statik der Konstruktion und ein für den Patienten möglichst minimalinvasiver Eingriff eine wesentliche Rolle spielen. Bei bestehender Atrophie im Oberkiefer ist in den meisten Fällen eine Sinusbodenelevation (Sinuslift) realisierbar. Es gibt aber bei extremer Atrophie Situationen, in denen dieses etablierte Verfahren nicht durchführbar ist. |

Die laterale Nasenbodenelevation

In der Literatur wird eine transversal sehr schmale Kieferhöhle als Kontraindikation für einen Sinuslift und somit auch für eine Implantation beschrieben. Mithilfe eines DVT kann die Problematik einer sehr schmalen Kieferhöhle im Vorfeld der Therapieentscheidung diagnostiziert und Therapiealternativen erörtert werden. Nach einem relativ jungen Verfahren nach Prof. Dr. Dr. Lindorf – der lateralen Nasenbodenelevation (Nasenlift) mittels Trapdoor-Technik – wird die laterale Nasenwand verlagert und somit eine Implantatversorgung ermöglicht, wo ein externer Sinuslift kontraindiziert ist. Die Trapdoor-Technik wird von Prof. Lindorf in drei verschiedenen Varianten für unterschiedliche anatomische Situationen beschrieben, deren jeweiliger Aufwand die Auswahl der Gebührenziffer für die analoge Berechnung dieser Verfahren prägt.

Therapieansätze

Besteht die Diagnose einer zu schmalen Kieferhöhle bzw. eine zu ausladende Nasenwand, kann zum Beispiel durch Verlagerung der lateralen Nasenwand eine Implantation ermöglicht werden. Bei sehr schmaler, schachartiger Kieferhöhle und bauchiger, in die Kieferhöhle vorgewölbter lateraler Nasenwand wird mittels Osteotomie der Nasenwand mit Verlagerung derselben eine Aufrichtung der Implantatachsen möglich. Alternativ wird bei rein vertikaler Limitation die Osteotomie weiter kranial, unterhalb des Ansatzes der unteren Nasenmuschel, oder eine Kombination aus beiden Verfahren vom Autor beschrieben.

Operativer Eingriff und Abrechnung der Leistungen

Der Eingriff kann ambulant in Lokalanästhesie erfolgen (GOÄ-Nr. 490 ff. oder GOZ-Nr. 0080 ff., Material nach § 10 Abs. 1 GOÄ bzw. § 4 Abs. 3 GOZ). Bei Anwendung des Platelet-Rich-Plasma-Verfahrens (PRP) wird vor der Operation Blut aus der Vene entnommen und nach dem zugehörigen Protokoll aufbereitet. Für die Augmentation im Rahmen des Nasenlifts kann Eigenknochen zum Beispiel aus einem Kieferwinkel entnommen (GOZ-Nr. 9140, Material nach § 4 Abs. 3 GOZ), aufbereitet (zerkleinert), mit Knochenersatzmaterial (Material nach § 4 Abs. 3 GOZ) und mit Eigenblut vermischt werden.

 

Nach Inzisionen und vertikalen Entlastungsschnitten erfolgt die Präparation eines Volllappens, die Bildung eines Knochenfensters mit Präparation der Kieferhöhlenschleimhaut, Fraktur der lateralen Nasenwand, Präparation der Nasenschleimhaut, Bonespreading, Implantatbettaufbereitung – ggf. mit Einmalfräsen (Material § 4 Abs. 3 GOZ) – und die Implantation (GOZ-Nr. 9010 je Implantat; Material nach § 4 Abs. 3 GOZ), plus GOZ-Nr. 0530 als OP-Zuschlag.

 

Nasenbodenelevation kann analog abgerechnet werden

Der durch Sinuslift und Nasenwandlift geschaffene Raum wird mit einem Gemisch aus Knochenersatzmaterial, Eigenknochen und PRP augmentiert und mit einer Membran (Material nach § 4 Abs. 3 GOZ) abgeschirmt. Die Honorierung der Nasenbodenelevation erfolgt als Komplexziffer entsprechend den Bestimmungen von § 6 Abs. 1 GOZ. Der reguläre externe Sinuslift weist 3.000 Punkte auf, sodass in Anbetracht der zusätzlichen Arbeitsschritte eine Ziffer für die Analogie gewählt werden muss, die eine höhere Punktzahl aufweist.

 

In erster Linie sollte hierbei nach den Bestimmungen von § 6 Abs. 1 die GOZ Anwendung finden, da der Eingriff im Zusammenhang mit einer Implantation steht. Hier kommt zum Beispiel die GOZ-Nr. 5340 (Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen) mit 7.300 Punkten als Analogziffer in Betracht. Nur der Implantologe selbst kann anhand seiner Behandlungszeit und des Umsatzes je Honorarstunde eine adäquate Gebührenziffer auswählen.

 

Aufgrund des meist sehr schmalen Alveolarfortsatzes wird zusätzlich bukkal zur Verbreiterung der Region (GOZ-Nr. 9100; ggf. Material nach § 4 Abs. 3 GOZ) augmentiert. Die einschränkenden Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100 bei Augmentation in gleicher Kieferhälfte neben einem externen Sinuslift (nur ein Drittel der GOZ-Nr. 9100 berechenbar) greifen bei analoger Berechnung des Nasenlifts nicht, da die Gebührenziffer keine einschränkenden Abrechnungsbestimmungen im Zusammenhang mit einen Nasenlift enthält. Mit Erstattungsproblemen bei voller Berechnung der GOZ-Nr. 9100 neben dem Nasenlift ist jedoch zu rechnen.

 

Nach dem Wundverschluss (Nahtmaterial § 4 Abs. 3 GOZ) ist der chirurgische Eingriff abgeschlossen. Als postoperative Kontrolle wird noch eine Panoramaschichtaufnahme gefertigt (GOÄ-Nr. 5004), da in der Regel keine Indikation für ein erneutes DVT besteht.

 

Wundkontrollen und Nachbehandlungen in den folgenden Sitzungen

In den folgenden Sitzungen werden sowohl Wundkontrollen (GOZ-Nr. 3290 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) als auch Nachbehandlungen (GOZ-Nr. 3300 je OP-Gebiet, maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) durchgeführt. Nach einer Prothesenkarenz von etwa zwei Wochen wird der Zahnersatz bei Bedarf hohlgelegt (GOZ-Nr. 5250 und/oder BEB-Leistung) und/oder weichbleibend unterfüttert (GOZ-Nr. 5280). Eine Freilegung der Implantate erfolgt in der Regel nach neun Monaten (GOÄ-Nrn. 1, 5, 5000 oder 5004; GOZ-Nrn. 0080 ff., GOZ-Nr. 9040, gegebenenfalls weichteilchirurgische und weitereMaßnahmen).