Recht

Ärztliches Attest: nur wirksam mit eigenhändiger Unterschrift des Arztes

Ein ärztliches Attest ist eine Wissenserklärung des Arztes und ist daher nur dann wirksam, wenn es eigenhändig vom Arzt unterschrieben wurde.

Ein ärztliches Attest ist unwirksam, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wenn es nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16.05.2022 – 15 K 7677/20