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27.09.2018·Aktuelle Rechtsprechung Bundesgerichtshof: Eine missglückte Implantation muss vom Patienten nicht bezahlt werden

·Aktuelle Rechtsprechung

Bundesgerichtshof: Eine missglückte Implantation muss vom Patienten nicht bezahlt werden

| Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat jetzt (Urteil vom 13.09.2018, Az. III ZR 294/16) entschieden: Patienten müssen keine Leistungen bezahlen, die derart schlecht erbracht sind, dass auch ein Nachbehandler die prothetische Versorgung nicht mehr mit einem zufriedenstellenden Ergebnis durchführen kann. Das Urteil und seine Konsequenzen stellt PI in diesem Beitrag vor. |

Der Fall

Ein Implantologe inserierte einer Patientin aus Bremen insgesamt 8 Implantate. Da die Patientin die Behandlung vorzeitig abbrach, unterblieb die vorgesehene prothetische Versorgung. Für die Teilleistungen stellte eine vom Implantologen beauftragte Abrechnungsgesellschaft 34.000 Euro in Rechnung. Die Patientin verweigerte jedoch die Bezahlung. Sie berief sich u. a. darauf, dass sämtliche Implantate unbrauchbar seien. Ein Nachbehandler könne eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung wegen der Fehler nicht mehr bewirken.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das erste Urteil in diesem Fall erging vom Landgericht Verden (Urteil vom 24.07.2014, Az. 5 O 18/11): Es wies die Honorarklage ab. Anschließend entschied das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 02. 05.2016, Az. 1 U 78/14), dass dem Implantologen trotz der missglückten Behandlung knapp 17.000 Euro zustehen. Die Weiterverwendung der Leistungen sei für die Patientin „jedenfalls eine Option“ ‒ so der Urteilsspruch aus Celle.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das sahen die BGH-Richter jedoch anders: Ein Zahnarzt könne zwar keinen Erfolg versprechen. Im konkreten Fall seien aber gravierende Behandlungsfehler aufgetreten. Die erbrachten Leistungen seien für die Patientin wertlos, da sie nicht verwendbar waren. Im Gerichtsverfahren hat ein Sachverständiger alle inserierten Implantate als unbrauchbar bezeichnet, weil sie nicht tief genug im Kieferknochen inseriert und falsch positioniert wurden. Für die Weiterbehandlung gebe es deshalb nur die Wahl zwischen „Pest und Cholera“:

 

  • Bleiben die Implantate im Kiefer, muss die Frau auf Jahre hinaus mit einem erhöhten Entzündungsrisiko leben. Dann besteht mittel- oder langfristig ein erhöhtes Verlustrisiko, weil es zu einer Periimplantitis kommen kann.

 

  • Werden die Implantate entfernt, dann besteht das Risiko, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt herbeigeführt wird und unsicher ist, ob neue Implantate wieder ausreichend befestigt werden können.

 

Die eingesetzten Implantate sind damit nach Auffassung der BGH-Richter objektiv und subjektiv völlig wertlos, weil es keine der Patientin zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand führen könnte. Somit besteht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB auch kein Honoraranspruch.

Was gilt nach dem Dienstvertragsrecht?

Zwischen der Patientin und dem Implantologen bestand ein Behandlungsvertrag als Dienstvertrag. Bei diesem Vertragstyp ist der Auftragnehmer zwar zur Leistung, aber nicht zum Erfolg verpflichtet. Da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt, kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder entfallen.

 

Liegt jedoch ‒ wie hier ‒ ein gravierender Behandlungsfehler vor, dann können sich Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB besteht in diesem Fall keine Vergütungspflicht, weil der Implantologe durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten die Patientin zur Kündigung des Behandlungsvertrags veranlasst hat und die Implantate für sie völlig nutzlos sind.

 

Anders verhält es sich, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte. Allerdings muss die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten auch zumutbar sein. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn sie zu einer Lösung führt, die im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist.

Wie geht es nun weiter?

Das Berufungsgericht wird nunmehr diejenigen Positionen aus der Honorarrechnung ermitteln müssen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht bzw. nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben. Darüber hinaus sind vom Gericht noch ergänzende Feststellungen zu einer Gebührenvereinbarung zu treffen.

 

Weiterführende HinweisE

  • Beitrag „Kein automatischer Wegfall des Vergütungsanspruchs bei einer mangelhaften Prothetik“ in PI 11/2013, Seite 17
  • Beitrag „Nachbesserungsrecht: Eine durchschnittliche Frustrationsgrenze muss toleriert werden“ in PI 05/23013, Seite 6
  • Beitrag „Die Grenzen des Nachbesserungsrechts von Zahnärzten: Neue Tendenzen“ in PI 11/2012, Seite 19
  • Beitrag „Wann entfällt der Vergütungsanspruch eines Zahnarztes bei vertragswidrigem Verhalten?P“ in PI 12/2011, Seite 12