02.10.2014·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Dortmund: 7.000 Euro Schmerzensgeld für acht verlorene Implantate
·Aktuelle Rechtsprechung
Landgericht Dortmund: 7.000 Euro Schmerzensgeld für acht verlorene Implantate
von Rechtsanwalt Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht, Unna
| Das Landgericht Dortmund hat am 7. Mai 2014 (Az. 4 O 154/12, Abruf-Nr. 142620) einen Zahnarzt verurteilt, an dessen Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu zahlen. Er muss auch die Kosten für ein privates Gutachten (1.500 Euro) und alle materiellen Folgeschäden ersetzen. |
Der Fall
Bei der 1952 geborenen Patientin extrahierte der Zahnarzt 2009 alle Zähne im OK. Dann gliederte er acht Implantate – vier auf der linken und vier auf der rechten OK-Seite – ein. Alle Implantate mussten wieder entfernt werden.
Das Urteil
Der gerichtlich bestellte Sachverständige rügte unter anderem: Der Implantatversorgung sei keinerlei Vorplanung vorausgegangen. Es fehlten zum Beispiel Planungsmodelle und eine Schleimhautdickenmessung, die darauf hindeuten würden, dass sich der Zahnarzt vor Inserierung mit der Breite des Kieferkamms beschäftigt hatte. Die Benutzung der alten Prothese, um den Einbringungsort der Implantate festzulegen, stelle keine ausreichende Vorplanung dar. Hierdurch könnten allenfalls auf dem Kieferkamm die Insertionsorte festgelegt werden.
Eine Führung bei der Bohrung durch die alte Prothese bestehe nicht. Die Implantate 14 und 15 stünden zu nah beieinander. Es sei ein Abstand von 3 mm notwendig, der nicht eingehalten worden sei. Wenn der Zahnarzt nicht über eine entsprechende Erfahrung und Geschicklichkeit verfüge, hätte er eine Bohrschablone verwenden müssen. Das Implantat in regio 23 sei separat neben dem Augmentat eingebracht worden und reiche in die Kieferhöhle. Die Primärstabilität der Implantate 24 und 25 sei höchst fraglich.
Der Zahnarzt habe auf die festgestellte Entzündung der Kieferhöhle nach der Kieferperforation durch das Implantat 23 behandlungsfehlerhaft reagiert. Er habe die Kieferhöhle durch eine Membran verschlossen. Es seien allerdings sofortige tägliche Spülungen und eine Antibiose medizinisch notwendig gewesen. Die Perforation der Kieferhöhle dürfe nicht verschlossen werden, bis die Entzündung abgeheilt sei. Die Öffnung sei gerade so groß zu belassen, um einen Abfluss von Eiter zu ermöglichen. Dies werde durch eine Spülung unterstützt. Die zur Deckung des Gewebeschadens verwandte Membran sei nicht geeignet gewesen, den Gewebeschaden nach Facharztstandard zu decken.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die gesamte Behandlung für die Patientin nutzlos war. Es hatte sich nicht nur ein Abszess gebildet, sondern auch weitere Entzündungen bis hin zur Perforation der Kieferhöhle. Während der gesamten Zeit war – so das Gericht – die Patientin durch eine lose sitzende Prothese erheblich eingeschränkt.