27.02.2018·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Essen: Werbung eines Zahnarztes mit dem Begriff „Praxisklinik“ war zulässig
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Landgericht Essen: Werbung eines Zahnarztes mit dem Begriff „Praxisklinik“ war zulässig
| Das Landgericht (LG) Essen hat mit Urteil vom 08.11.2017 (Az. 44 O 21/17, Abruf-Nr. 198766) entschieden, dass ein Zahnarzt im Internet mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ werben durfte. |
Der Fall
Ein Zahnarzt, der mit dem Begriff „Praxisklinik“ warb, wurde von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e. V. verklagt. Die Begründung:
Eine Werbung mit diesem Begriff sei irreführend und verstoße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, da der Praxis die Möglichkeit fehle, Patienten für einen längeren Aufenthalt stationär aufzunehmen. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für „Krankenhaus“ und erwarte daher die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Der Zahnarzt erwecke beim Leser den Eindruck, seine Praxis stehe der zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses gleich.
Das Urteil
Das LG Essen entschied jedoch, dass die Werbung rechtens ist und keine Irreführung vorliegt. Zitat aus der Urteilsbegründung: „Der angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte eine ambulante Einrichtung betreibt, was aus dem Begriffsteil ‚Praxis‘ folgt, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was wiederum aus dem Begriffsteil ‚Klinik‘ folgt.“
PRAXISHINWEIS | Somit dürfte der Begriff „Praxisklinik“ in der Regel unproblematisch sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Revision gegen das Urteil eingelegt hat und es daher noch nicht rechtskräftig ist. |
Zentrum: Der Begriff hat einen Bedeutungswandel erfahren
Ähnlich dürfte im Übrigen die Sach- und Rechtslage beim Begriff „Zentrum“ sein: Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2005 (Az. 2751/04) wird dieser Begriff weniger restriktiv gesehen. Im Falle einer tierärztlichen Praxis hatte das Gericht entschieden, dass keine Irreführung der Bevölkerung bestünde. Der Begriff „Zentrum“ habe einen Bedeutungswandel erfahren, sodass eine besondere Mittelpunktfunktion, Bedeutung oder Größe des Zentrums nicht mehr erforderlich sei.