Arbeitgeber muss Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht nicht akzeptieren
Ein Arbeitgeber muss durch das ärztliche Attest in die Lage versetzt werden muss, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen.
Hierzu muss aus dem Attest hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Eine bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus. Zudem muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist.
Arbeitsgericht Cottbus, 17.06.2021 – 11 Ca 10390/20