Arzt informierte seinen Steuerberater nur unvollständig: Wegen Steuerhinterziehung verurteilt
Das Landgericht Osnabrück hat einen Arzt, der freiberufliche Einnahmen nur unvollständig an seinen Steuerberater meldete, wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von insgesamt rund 9.000 € verurteilt.
Der Arzt erzielte in den Jahren 2009 bis 2013 nach den Feststellungen des Landgerichts erhebliche freiberufliche Einnahmen. Diese meldete er jedoch nur unvollständig an seinen Steuerberater. Dieser gab daraufhin für den Arzt Steuererklärungen ab, die deutlich zu niedrige Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit auswiesen. Hierdurch entstand ein Steuerschaden von rund 34.000 € zu wenig gezahlter Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag.
Das anschließende Steuerverfahren endete mit einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg, die zentral für Steuerdelikte im Bereich Weser-Ems zuständig ist, erhob daraufhin auch strafrechtlich Anklage. Erstinstanzlich verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Arzt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 130 €.
Der Arzt wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung zum Landgericht Osnabrück ein. Dort erklärte er in der Berufungsverhandlung sinngemäß, er habe es nicht darauf angelegt, Steuern zu hinterziehen. Allenfalls müsse er sich vorwerfen lassen, nicht genau genug darauf geachtet zu haben, was durch den Steuerberater letztlich erklärt wurde. Der ehemalige Steuerberater, der als Zeuge vernommen wurde, erklärte sinngemäß, der Arzt habe nicht immer alle Unterlagen rechtzeitig übermittelt. Diese seien auch nicht immer ordentlich gewesen.
Aus Sicht des Landgerichts konnte dies den Angeklagten jedoch nicht entlasten. Steuern zu hinterziehen, möge nicht das unmittelbare Ziel gewesen sein. Der Arzt habe jedoch gewusst, dass die von ihm an den Steuerberater übermittelten Unterlagen und damit die steuerlich relevanten Angaben möglicherweise unvollständig waren. Dass infolgedessen die Steuern gegebenenfalls zu gering festgesetzt werden würden, habe der Arzt schließlich ebenfalls erkannt und billigend in Kauf genommen. Das genüge, um die Strafbarkeit auszulösen.
Da das Landgericht die vom Amtsgericht verhängte Strafe als angemessen ansah, wurde die Berufung auf Kosten des Angeklagten verworfen.
LG Osnabrück, 04.03.2021 – 14 Ns 3/21(nicht rechtskräftig)
Mitteilung des LG Osnabrück v. 10.03.2021