Ausbildungsvergütung: Kürzung bei Teilzeit ist rechtens
Eine tarifliche Regelung, nach der eine Auszubildende in Teilzeit auch nur eine anteilige Ausbildungsvergütung erhält, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
von Michael Henn, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDDA, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll., Stuttgart
Eine Auszubildende mit 30 Stunden (statt 39 Stunden) wöchentlicher Ausbildungszeit und entsprechend gekürzter Vergütung begehrte die Vergütung einer Auszubildenden in Vollzeit. Sie vertrat die Auffassung, der Tarifvertrag sehe bei Verringerung der wöchentlichen Ausbildungszeit keine Kürzung der Ausbildungsvergütung vor. Die an sie gezahlte Vergütung sei zudem unangemessen niedrig. Durch die Kürzung der Ausbildungsvergütung werde sie gegenüber Vollzeitauszubildenden benachteiligt, die während des Blockunterrichts in der Berufsschule bei gleicher Unterrichtszeit die volle Ausbildungsvergütung erhielten.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dann aber den Arbeitgeber zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung verurteilt. Die Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg: Der Auszubildenden stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
Bundesarbeitsgerichts, 1. Dezember 2020 – 9 AZR 104/20