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06.12.2010 |Auslagenersatz Bezieht sich die Zumutbarkeitsgrenze nach dem BGH-Urteil auf eine Mehrfach-Insertion?

06.12.2010 |Auslagenersatz

Bezieht sich die Zumutbarkeitsgrenze nach dem BGH-Urteil auf eine Mehrfach-Insertion?

Frage: „Ich habe eine Frage zur Berechnung von Materialkosten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004: Demnach sollen Materialien nur noch dann berechnet werden können, wenn die Kosten 75 Prozent des zugehörigen Honorars zum 2,3-fachen Satz überschreiten. Wie ist das beim Einmalbohrersatz im Falle einer mehrfachen Insertion von Implantaten: Bezieht sich die abrechenbare Kostenhöhe in diesem Fall auf einmal GOZ-Nr. 901 oder auf die Mehrfachberechnung, also zum Beispiel viermal GOZ-Nr. 901?“ 

 

Anwort: Der Urteilstext enthält keine Passage bezüglich einer „mehrfachen“ Insertion. Die Sachverständigen vor Gericht haben damals die GOZ-Nrn. 900 bis 903 im Faktor 2,3-fach addiert und die Aussage getroffen, dass ein Einmalfrässatz berechenbar sei, wenn dieser 75 Prozent der Honorare für die GOZ-Nrn. 900 bis 903 im Faktor 2,3-fach aufzehrt. Im Urteil ist zwar nachweislich ein Fehler enthalten, da nur die GOZ-Nr. 901 für den Einsatz eines Einpatientenfräs- oder Einmalbohrersatzes relevant ist – es gilt jedoch. Aus diesem Passus heraus haben Juristen die „Zumutbarkeitsgrenze“ mit 75 Prozent abgeleitet. Eine Aussage bezogen auf die Anzahl der aufzubereitenden Kavitäten je OP wurde nicht vorgenommen. Je nach Hersteller ist zudem der Einpatientenfräs- oder Einmalbohrersatz für ca. 10 Kavitäten je OP verwendbar, er kann lediglich nicht resterilisiert werden.