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02.07.2015·Auslagenersatz Wie und wo kann ich Implantatmaterial berechnen?

·Auslagenersatz

Wie und wo kann ich Implantatmaterial berechnen?

| Immer wieder kommt es bei Praxisinhabern und Steuerberatern zu Unstimmigkeiten, wo und wie dentale Implantate zu erfassen sind: als Verbrauchsmaterial in der Praxis oder auf dem Eigenlaborbeleg? |

 

Implantate im umsatzsteuerpflichtigen Eigenlabor erfassen?

Implantate gehören zur umsatzsteuerbefreiten Heilbehandlung und sind nach den Allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt K. der GOZ nach den GOZ-Nrn. 9010 (Implantatinsertion) bzw. 9020 (Insertion temporärer Implantate) berechenbar. Da es sich um Praxismaterial handelt, wird dies auf einem Materialbeleg oder in der Leistungserfassung abgebildet. Wenn die Praxissoftware nur eine Darstellung auf einem Eigenlaborbeleg zulässt, müssen die Praxismaterialien dort brutto ohne Ausweis von Mehrwertsteuer erfasst werden.

 

Kann der Zahnarzt zahntechnische Implantatmaterialien berechnen?

Arbeitet ein Zahnarzt eine Locator-Matrize in den alten Zahnersatz ein, ohne dass eine Umsatzsteuerpflicht in der Praxis besteht, wird auch die Matrize mit dem Bruttopreis ohne Ausweis von Mehrwertsteuer in der Leistungserfassung nach § 9 GOZ auf dem Materialbeleg oder auf einem Eigenlaborbeleg erfasst. Gleiches gilt für das zahntechnische Honorar, das der Zahnarzt erbracht hat.

 

Kostspielige Rückfragen vermeiden

Besteht ein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor, wird in der Regel der Zahntechniker die Matrize in den alten Zahnersatz einarbeiten. In diesem Fall wird die Matrize neben der Honorartätigkeit auf dem Eigenlaborbeleg erfasst und alle Posten mit 7 % MwSt. ausgewiesen. Eine Zuordnung der Implantatmaterialien (Praxis oder Labor) ist nicht immer einfach. Eine Notiz in den Behandlungsunterlagen schafft Klarheit, wer welche Implantatmaterialien verwendet hat, wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Dies erspart der Verwaltung zeitintensive und somit kostspielige Rückfragen. Grundsätzlich muss geklärt sein, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Hier ist der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.

 

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt bei Implantatmaterial?

Seit der Verordnung Nr. 111/2011 der EU-Kommission vom 7. Februar 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die „Kombinierte Nomenklatur“ unterliegen Implantate beim Einkauf einheitlich dem reduzierten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 %, was der jeweiligen Herstellerrechnung zu entnehmen ist. Alle anderen Implantatprodukte unterliegen beim Einkauf dem vollen Mehrwertsteuersatz (19 %). Diese verwirrende Einstufung fußt auf den sogenannten Zolltarifen. Beispiel: Ein Implantat kostet netto 189 Euro, eine Verschlussschraube 16 Euro. Beide Produkte werden vom Zahnarzt verwendet und gehören zum Praxismaterial. Die Berechnung des Bruttopreises sieht wie folgt aus: Einkauf Implantat 189 Euro zuzüglich 7 % MwSt., ergibt einen Bruttobetrag in Höhe von 202,23 Euro. Der Bruttopreis der Abdeckschraube ermittelt sich aus 16 Euro zuzüglich 19 % MwSt., ergibt 19,04 Euro. Diese Endbeträge werden mit der Materialbezeichnung und Mengenangabe bei Rechnungslegung abgebildet.