Außerordentliche Kündigung wegen Bedrohung
Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Hier braucht es vor der Kündigung keine Abmahnung, so das Bundesarbeitsgericht.
Ein Arbeitnehmer hatte den Personaldisponenten seiner Arbeitgeberin, der fünf Tage zuvor eine Abmahnung in seinen Briefkasten eingeworfen hatte, in einem Gespräch mit den Worten bedroht „Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“.
Das Bundesarbeitsgericht sah hierin ernstliche Drohungen, bei denen eine vorherige Abmahnung entbehrlich ist.
Bundesarbeitsgericht, 28. Februar 2023 – 2 AZR 194/2
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