Abrechnung

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Neue Beschlüsse zur Periimplantitisbehandlung, Gingivektomie und Wurzelkanalrevision

Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen, bestehend aus Bundeszahnärztekammer (BZÄK), den Vertretern der Beihilfe und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat sich auf drei neue Beschlüsse zu den Themen Periimplantitisbehandlung, Gingivektomie und Wurzelkanalrevision geeinigt. Insbesondere mit der analogen Berechnungsfähigkeit der Wurzelkanalrevision ist ein Beschluss zu einem besonders kontroversem Thema gelungen und Privatversicherte können eine Erstattung der GOZ-Nr. 2300 analog für diese zahnerhaltende Maßnahme erwarten.

Nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis

60. Die nichtchirurgische subgingivale Belagsentfernung an einem Implantat zur Therapie einer Periimplantitis ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Geb.-Nr. 4070 GOZ ist daneben nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 3010a GOZ für angemessen. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „Nichtchirurgische Therapie einer Periimplantitis“.

Berechnungsfähigkeit der Gingivektomie / Gingivoplastik neben Maßnahmen der subgingivalen Instrumentierung – AIT

61. Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.

Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung

62. Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist im Revisionsfall einmal je Kanal berechnungsfähig.

Stand: Oktober 2023