Praxisführung

Corona-Antigentests – UPDATE: Zahnärzte dürfen nur noch Mitarbeiter testen!

In der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen. Dieser gilt auch für Zahnarztpraxen. Zahnärztinnen und Zahnärzten ist es erlaubt, Antigentests beim eigenen Praxispersonal  durchzuführen – dies sieht eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor. Mit der zum 02.12.2020 in Kraft getretenen Fassung der TestV wurde die Testung durch Zahnärzte auf die Testung des Praxispersonals begrenzt. In den anderen Fallgruppen ist somit eine Testung durch Zahnärzte nicht möglich, auch nicht in Einzelfällen, wie es die vorherige TestV-Fassung vom 14.10.2020 noch gestattet hatte.

Somit können Vertragszahnärzte nach der neuen TestV ausschließlich Testungen des eigenen Praxispersonals vornehmen.

Da die maßgeblichen TestV-Regelungen sich auf in der Praxis “Tätige” und nicht allein auf dort “Beschäftigte” (= Angestellte) beziehen, ist angesichts des Schutzzwecks einer präventiven Testung zur Infektionsvermeidung davon auszugehen, dass nicht nur die in der Praxis Angestellten, sondern darüber hinaus auch solche in der Praxis Tätigen erfasst sind, die aufgrund des Umfangs ihrer Tätigkeit ein vergleichbares Infektionspotential für das übrige Personal oder die Patienten aufweisen wie die in der Praxis angestellten Personen.

Als in der Praxis “Tätige” können insoweit z.B. auch regelmäßig tätige freie Mitarbeiter, Reinigungskräfte o.dgl. angesehen werden, nicht hingegen nur für kurze Zeit verweilende Personen wie Postboten, Lieferanten oder einmalig und kurzzeitig tätige Handwerker).

Dürfen auch Patienten in Vertragszahnarztpraxen getestet werden?
Nein, seit dem 02.12.2020 ist dies nicht mehr möglich. Testungen dürfen durch Zahnärzte
ausschließlich am Praxispersonal vorgenommen werden.