Praxisführung

Corona-App: Pflicht fürs Praxispersonal?

Kann der Praxisinhaber einen Mitarbeitern die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Privattelefon oder auf dem Diensttelefon verbindlich anordnen? Arbeitsrechtler sehen das kritisch. Doch Vorsicht: Es fehlt bislang jegliche Rechtsprechung sowie konkrete Gesetzgebung zu diesem Thema!

[?] Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem privaten Telefon verbindlich anordnen?

Eine Anweisung des Arbeitgebers, nach der ein Mitarbeiter die Warn-App auf seinem privaten Telefon installieren und nutzen soll, ist in der Regel nicht zulässig. Etwas anderes kann in Berufsfeldern gelten, in denen ein hohes Infektionsrisiko besteht, z.B. bei Ärzten oder Altenpflegern, und mildere Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des Infektionsschutzes nicht gleich geeignet sind. In solchen Einzelfällen kann die angeordnete private Nutzung unter Umständen zulässig sein, meint die Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht.

[?] Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem dienstlichen Telefon verbindlich anordnen?

Wenn auch bislang jegliche Rechtsprechung sowie konkrete Gesetzgebung zu diesem Thema fehlt, spricht aktuell vieles dafür, dass eine Installation der App jedenfalls auf dem dienstlichen Smartphone einseitig angeordnet werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Telefon ausschließlich dienstlich genutzt werden darf, weil der Mitarbeiter das Telefon nach Dienstende schlicht ausschalten kann und somit kein Eingriff in den privaten Bereich erfolgt, so die Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht.

[?] Darf der Arbeitgeber das Betreten der Praxis von der Nutzung der Corona-App abhängig machen?
Besteht eine bestätigte Sars-Cov-2-Infektion oder ein Verdacht auf eine entsprechende Infektion im Betrieb, kann in einer Vereinbarung vorübergehend das Betreten des Betriebes nur mit aktiver App gestattet werden. Verweigert ein Arbeitnehmer in diesen Fällen die Nutzung der App, muss er im Home-Office arbeiten, wenn Home-Office vereinbart ist – andernfalls ist er bezahlt freizustellen. Eine andere Folge, als die bezahlte Freistellung dieses Arbeitnehmers, sei undenkbar, meinen die Arbeitsrechtler der Kanzlei „schwegler rechtsanwälte“.

Quellen

Newsletter der Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht

Newsletter der der Kanzlei „schwegler rechtsanwälte“