Recht

Covid: Kann man Notfallkrankenhäusern nicht dringliche Behandlungen verbieten?

Die Corona-Pandemie hat auch große Auswirkungen auf die Krankenhäuser. Die Kapazitäten im Gesundheitswesen sind beschränkt. Um ausreichend Krankenhausbetten für Covid-19-Patienten bereit zu halten, könnte man – wie die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit – darauf kommen, Krankenhäusern ein Behandlungsverbot für nicht akute Fälle aufzuerlegen.

Das Land Berlin untersagte Notfallkrankenhäusern, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Das durfte das Land aber nicht. Das Impfschutzgesetz ermächtigt die Länder nicht, auf diesem Wege Kapazitäten bereit zu halten.


Corona: Behandlungsverbot für Krankenhäuser?

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Demnach dürfen Notfallkrankenhäuser unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche und planbare Aufnahmen, Operationen sowie Eingriffe durchführen (Behandlungsverbot). Dabei stützte sich das Land auf das Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Die Trägerinnen der Notfallkrankenhäuser wandten sich dagegen und stellten Eilanträge. Es sollte festgestellt werden, dass sie nicht verpflichtet sind, in ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen zu beachten.

Behandlungsverbot – keine Ermächtigung aus Infektionsschutzgesetz

Den Anträgen wurde stattgegeben. Das Behandlungsverbot wird sich in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, war sich das Gericht sicher. Es fehle an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Ein Behandlungsverbot ist nicht vom IfSG abgedeckt. Darin sind allein Schutzmaßnahmen erlaubt, die der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Covid-19 dienen. Die angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von Covid-19-Erkrankten ist damit nicht gemeint.

Verwaltungsgericht Berlin, 11. 02. 2021 (AZ: 14 L 18/21 u.a.).
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