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29.02.2012·Der Praxisfall Abrechnung einer internen Sinusbodenelevation

·Der Praxisfall

Abrechnung einer internen Sinusbodenelevation

| Um im Molaren- und Prämolaren-Bereich des Oberkiefers das Knochenangebot in vertikaler Richtung zu verbessern und damit einen sicheren Halt für ein Implantat zu erzielen, kann ein interner Sinuslift erforderlich werden.Die GOZ ermöglicht durch neue Gebührenziffern mehr Sicherheit in der Abrechnung. So gibt es jetzt eine eigenständige Ziffer für interne Sinusbodenelevation – die Nr. 9110. In diesem Beitrag werden zwei Abrechnungsbeispiele im Zusammenhang mit dem internen (transalveolären) Sinuslift vorgestellt. |

Welche Leistungen enthält der interne Sinuslift nach Nr. 9110?

Die folgenden Maßnahmen sind enthalten: Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach; Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen; Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets des Implantatfachs und Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial). Für diesen Leistungsinhalt sind 1.500 Punkte angesetzt worden, die 194,04 Euro beim 2,3-fachen Faktor ergeben. Die Nr. 9110 ist je Implantatfach berechenbar. Zusätzlich ist einmalig je Operationstag der OP-Zuschlag Nr. 0530 mit 123,73 Euro berechenbar. Der einfache Gebührensatz darf nicht gesteigert werden.

 

Werden Knochenspäne während der Aufbereitung – zum Beispiel via Knochenfalle – gesammelt und eingebracht, dann ist dies Bestandteil der Gebührenposition. Das Honorar für das Einbringen von Knochenersatzmaterial selbst ist ebenfalls in der Leistungsbeschreibung enthalten und nicht separat berechenbar. Wird autologer Knochen aus einer anderen Region entnommen, bearbeitet und in das Implantatbett zum vertikalen Aufbau inseriert, kann für die Entnahme die Nr. 9140 (Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets) zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Der Bonecollector (Einmalinstrument) und das Knochenersatzmaterial können ebenso wie das Anästhesiemittel und Nahtmaterial gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden.

 

Neben der Nr. 9110 ist es nicht möglich, für die gleiche Implantatkavität die Nr. 9120 (Externer Sinuslift) oder die Nr. 9130 (Bone Splitting) zu berechnen. Für das Auffüllen von Knochendefekten am Implantat durch gesammelten autologen Knochen kann die Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation …) angesetzt werden. Die gegebenenfalls zusätzliche Verwendung einer Membran kann über die Nr. 4138 (Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat) honoriert werden.

 

Für eine plastische Abdeckung ist die GOZ-Nr. 3100 (PlastischeDeckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich Periostschlitzung, je Operationsgebiet – Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) anzusetzen. Ist es aufgrund der Ausgangssituation erforderlich, neben dem internen Sinuslift den Alveolarkamm in derselben Kieferhälfte aufzubauen, dann ist die Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen …) anzusetzen. Hier ist aber darauf zu achten, dass die Nr. 9100 in Verbindung mit einer internen Sinusbodenelevation nur mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden kann – auch wenn es sich um getrennte OP-Gebiete in einer Kieferhälfte handelt.

 

Die Nr. 9100 enthält die folgenden Leistungen: Lagerbildung; gegebenenfalls Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets; Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung; gegebenenfalls einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (Membran). Die 2.694 Punkte ergeben beim 2,3-fachen Faktor ein zahnärztliches Honorar von 348,49 Euro. Da die Nr. 9100 im Zusammenhang mit dem internen Sinuslift nur zur Hälfte berechnungsfähig ist, ergibt sich beim 2,3-fachen Faktor ein Honorar von 174,25 Euro.

 

Bei der Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets wird die GOZ-Nr. 9140, bei zusätzlichen Stabilisierungsmaßnahmen des Augmentats mittels zum Beispiel Osteosyntheseschraube oder -platte die GOZ-Nr. 9150 zusätzlich in Ansatz gebracht (Achtung: nur neben GOZ-Nr. 9100 möglich!). Wird zum Beispiel ein Knochenblock im Aufbaugebiet fixiert, kann die Nr. 9140 mit der doppelten Gebühr berechnet werden (2,3-facher Faktor bei doppelter Gebühr = 168,16 Euro).

Erstes Fallbeispiel

Der Fall: Interner Sinuslift regio 15, 16 mit Insertion von autologem Knochen je Alveole und Implantatinsertion regio 15, 16 und Abdeckung von kleinen Knochendefekten in der Implantatregion.

 

Zahn
Anzahl
GOZ-Nr.
Text
Satz
Betrag

15,16

2

9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm, je Implantatkavität

2,3

388,08

1

0530

OP-Zuschlag

1,0

123,73

15,16

2

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

399,72

15,16

2

9090

Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und Implantation

2,3

103,48

15,16

1

3100

Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich Periostschlitzung

2,3

34,93

Erläuterungen

Das Sammeln von autologem Knochen – zum Beispiel via Knochenfalle und Einbringen des Knochens zum vertikalen Aufbau – ist in der Leistungsposition der GOZ-Nr. 9110 enthalten und kann nicht extra berechnet werden. Der OP-Zuschlag ist einmal je Operationstag und nur mit dem 1,0-fachen Faktor berechnungsfähig. Ausschlaggebend ist der Punktwert der zuschlagsberechtigten Leistung (Abschnitt L der „GOZ 2012“). Wird Knochenersatzmaterial allein oder mit autologem Knochen beim internen Sinuslift verwendet, können nur die Materialkosten berechnet werden. Der Verordnungsgeber erläutert in der Begründung dieser Position: Die Leistung nach der Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung. Die Begründung der Bundeszahnärztekammer lautet: „Die Berechnung erfolgt je Alveole, je Region eines Implantats oder des Bereichs einer Zahnbreite.“

 

Die Materialkosten für die Knochenfalle, gegebenenfalls das Knochenersatzmaterial, die Implantate, die Implantatteile, Implantateinmalbohrer, das Nahtmaterial und das Anästhesiemittel sind gemäß § 4 Abs. 3 der GOZ zu berechnen.

Zweites Fallbeispiel

Der Fall: Interne Sinusbodenelevation regio 16 mit autologem Knochen via Knochenfalle und Implantatinsertion. Alveolarkammaufbau regio 13 bis 14 mit autologem Knochen aus regio 18 (mittels Safescraper gewonnen), zusätzlich wird Knochenersatzmaterial angelagert und es folgt eine Membranabdeckung sowie Implantatinsertion regio 13 und 14.

 

Zahn
Anzahl
GOZ-Nr.
Text
Satz
Betrag

16

1

9110

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm, je Implantatkavität

2,3

194,04

16

1

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

199,86

18

1

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, gegebenenfalls Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnregion

2,3

84,08

13, 14

1

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich inkl. Membraneinbringung – 1/2 Gebühr

2,3

174,25

1

0530

OP Zuschlag

1,0

123,73

13, 14

2

9010

Implantatinsertion je Implantat

2,3

399,72

 

Erläuterungen

Die Knochengewinnung – zum Beispiel via Knochenfalle und Einbringen des Knochens am Aleolarfortsatz – kann neben dem internen Sinuslift berechnet werden. Die Nr. 9100 umfasst die Lagerbildung, Sammlung von Knochen im Aufbaugebiet, Einbringung von Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial, Membranabdeckung und vollständige Schleimhautabdeckung. Allerdings kann neben der Nr. 9110 in derselben Kieferhälfte eine Augmentation am Alveolarfortsatz nur mit halber Gebühr nach Nr. 9100 berechnet werden.

 

Weiterführender Hinweis

  • In PI Nr. 1/2012 haben wir über die Abrechnung des externen Sinuslifts berichtet.