30.07.2010 |Fallbeispiel Die Abrechnung einer implantatgetragenen vollkeramischen Brücke (Nobel Biocare)
30.07.2010 |Fallbeispiel
Die Abrechnung einer implantatgetragenen vollkeramischen Brücke (Nobel Biocare)
Ein Kassenpatient erhält auf dem Implantat regio 17 ein individuelles Zirkonabutment (Implantataufbau) und eine zahn-/implantatgetragene vollkeramische Brücke. Die gesetzten Implantate sind osseointegriert, sodass die ZE-Richtlinie 11i erfüllt ist: „Voraussetzung für die Versorgung mit Suprakonstruktionen ist die Osseointegration der Implantate“. Das Fallbeispiel befasst sich mit der Freilegung der Implantate bis zur Eingliederung der vollkeramischen Brücke.
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Der Patient erhält für die geplante Versorgung im Oberkiefer die Festzuschüsse 1 x 1.1 und 1 x 1.3 (Zahn 15) und 1 x 3.1 (regio 16 – 18). Es handelt sich um eine andersartige Versorgung. Die Implantatleistungen müssen außerhalb des Bema Heil- und Kostenplans für Zahnersatz außervertraglich abgerechnet werden. Wegen der umfangreichen Nebenleistungen beschränkt sich das Fallbeispiel nur auf die Freilegungs- und Zahnersatz-Leistungen. Begleitleistungen werden hier nicht detailliert aufgeführt.
Datum |
Leistung |
Anzahl |
GOZ/GOÄ |
13.07. |
17 Freilegung |
1 |
904 |
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17 Wechsel Deckschraube gegen Gingivaformer |
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UK Abformung für Situationsmodell |
1 |
005 |
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OK Abformung zur Herstellung eines individuellen Löffels |
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15 Hohlkehl-Präparation und Eingliederung Provisorium |
1 |
227 |
30.07. |
15, 17 Provisorium und Gingivaformer entfernt |
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17 Abformpfosten platziert |
1 |
905 |
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15-17 Abformung mit individuellem Löffel |
1 |
517 |
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15, 17 Provisorium und Gingivaformer wiederbefestigt |
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05.08. |
15, 17 Provisorium und Gingivaformer entfernt |
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17 Procera Abutment definitiv im Implantat befestigt |
1 |
905 |
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15-17 vollkeramische Brücke zementiert 17 Brückenanker auf Implantat 16 Brückenglied 15 Brückenanker auf Zahn |
1 1 1 |
500 507 501 |
Erläuterungen
13. Juli
Die Berechnung der Implantat-Freilegung erfolgt nach GOZ-Nr. 904. Gegebenenfalls kann diese Leistung erneut erforderlich werden, wenn vom Patienten nicht zu verantwortende Verhältnisse eintreten, wie zum Beispiel ein länger andauernder Krankenhaus- oder Kuraufenthalt bei erneuter Regeneration des supraimplantären Gewebes über die Deckschraube. Die Eröffnungsoperation nach GOZ-Nr. 904 muss in diesem Fall wiederholt werden; ein entsprechender Hinweis auf der Liquidation ist in Hinblick auf die Kostenerstattung sinnvoll.
Hinzu kommen die Materialkosten für das eingefügte Sekundärteil (hier: Gingivaformer). Dies geht aus den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K der GOZ hervor. Dort heißt es in Absatz 2: „Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile sind gesondert berechnungsfähig.“
Die GOZ-Nr. 905 ist in der Regel neben der Nr. 904 in derselben Sitzung für das gleiche Implantat nicht berechenbar. Werden mehrere Teile in einer Sitzung an einem Implantat gewechselt, so kann der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor ausgeglichen werden. Allerdings gibt es hierzu auch verschiedene Auffassungen.
Für die Abformung des Gegenkiefers kann die GOZ-Nr. 005 und das Abformmaterial nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet werden, wenn die Auswertung eines Modells zur Planung und/oder Diagnose mit in die Versorgung einbezogen werden muss. Die Herstellung des Provisoriums erfolgt nach § 9 GOZ, die Eingliederung nach GOZ-Nr. 227.
30. Juli
Der Austausch von Implantatteilen nach GOZ-Nr. 905 ist eine außervertragliche Leistung. Diese Ziffer ist daher bei Kassenpatienten regulär nicht mit auf der Anlage zum Heil- und Kostenplan aufzuführen. Bitte halten Sie Rücksprache mit Ihrer KZV, ob die GOZ-Nr. 905 auf der Anlage in Ihrem KZV-Bereich erfasst werden darf.
Über die Häufigkeit der Abrechnung der Nr. 905 gibt es keine bindende Regelung und unterschiedliche Rechtsprechung. Aufgrund der fehlenden Einschränkung in der Leistungsbeschreibung kann einerseits davon ausgegangen werden, dass die GOZ-Nr. 905 je Wechselvorgang für ein Implantat berechnet werden kann, also durchaus auch zweimal je Sitzung bei einem Implantat. Die gängige Abrechnung, die auch von den meisten Kostenerstattern anerkannt ist, ist die Berechnung der GOZ-Nr. 905 je Implantat und je Sitzung.
Die Implantatabformung erfolgt mit einem individuellen Löffel nach der GOZ-Nr. 517. Dafür wird der Abformpfosten auf Implantatniveau auf dem Implantat platziert und eine Abformung durchgeführt. Im Dentallabor wird das Implantat-Modell hergestellt und die relevanten Bereiche werden mit dem Nobel-Procera-Scanner digital erfasst. Nach virtueller Planung werden die Daten via Internet an das Fräszentrum zur Herstellung der Suprakonstruktion versandt.
5. August
Ein Brückenpfeiler auf Implantat ist Inhalt der GOZ-Nr. 500, wenn es sich um Abutment handelt, das nicht beschliffen wird. Die GOZ-Nr. 501 ist nur bei Präparation in Form einer Hohlkehle oder Stufenkrone berechenbar und wird hier für den Brückenanker auf Zahn 15 angesetzt. Das Brückenglied wird regulär nach GOZ-Nr. 507 berechnet. Die Nr. 501 bei Implantaten führt oft zu Erstattungsproblemen. Hier bietet es sich an, bei einer Präparation auf der Rechnung einen Hinweis auf das Beschleifen des Implantataufbaus zu geben.
Materialliste im Online-Service
Unser Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) enthält unter der Rubrik „Abrechnung“ eine Materialliste zu diesem Fallbeispiel mit den hier verwendeten Materialien einschließlich der Artikelnummern sowie den Netto- und Bruttopreisen.