30.08.2012·Fallbeispiel Explantation eines Implantats und vorbereitende Maßnahmen
·Fallbeispiel
Explantation eines Implantats und vorbereitende Maßnahmen
| In diesem Fallbeispiel berichten wir über die Entfernung eines Implantats. Schon während der Einheilphase kann es – trotz erzielter Primärstabilität – zu Implantatverlusten kommen. Dies sollte selbstverständlich auch bei der präimplantologischen Aufklärung dem Patienten mitgeteilt werden. |
Gründe für einen Implantatverlust
Nach erfolgter Osseointegration und prothetischer Versorgung des Implantats kann eine mangelnde Mundhygiene ebenfalls zu einem Implantatverlust führen. Gerade bei älteren Patienten ist die Zahn- bzw. Implantatreinigung aufgrund geringer Feinmotorik oder Allgemeinerkrankungen oft erheblich eingeschränkt. Auch Angehörige bzw. das Pflegepersonal sind damit meist überfordert. Daher ist es wichtig, die Suprakonstruktion entsprechend auszuwählen und Hygienemaßnahmen mit dem Patienten oder einem Betreuer sowohl zu besprechen als auch einzuüben.
Ein regelmäßiges Recall, radiologische Kontrollen und entsprechende Prophylaxe sind mit dem Patienten zu vereinbaren und durch ihn einzuhalten. Bei fehlenden klinisch-radiologischen Kontrollen und ungenügender Mundhygiene kommt es zu einer bakteriellen Zahnfleischentzündung, die sich dann zu einer Periimplantitis mit zum Teil massivem Knochenabbau entwickeln kann. Unter Umständen können operative Maßnahmen notwendig werden und in therapieresistenten Fällen ist die Explantation am Ende unvermeidlich.
Implantatverlust bei Fehlbelastungen durch die Suprakonstruktionen ist ebenfalls möglich. In seltenen Fällen frakturiert das Implantat, häufiger kommt es jedoch zu Frakturen von Schrauben im Bereich des Abutments.
Das Fallbeispiel
Ein gesetzlich versicherter Patient wurde vom Hauszahnarzt zur Explantation eines Implantats überwiesen. Intraoral ergab sich der Befund einer implantatgetragenen Brücke von 44 bis 46, wobei die Krone auf 44 erheblich gelockert war. Nach Abnahme der Suprakonstruktion zeigte sich eine Fraktur der Halteschraube im Implantat. Trotz unterschiedlicher Maßnahmen ließ sich das Schraubfragment nicht mehr aus dem Implantat entfernen. Nach zusätzlicher radiologischer Kontrolle erfolgte eine eingehende Aufklärung über die Notwendigkeit und Vorgehensweise der Implantatentfernung. Auch bei vorsichtigster Explantation war ein Knochenverlust nicht zu vermeiden, die umliegenden Knochenwände blieben jedoch reduziert erhalten. Eine simultane Neuimplantation kam nicht in Betracht. |
Die Abrechnung
Um eine gute Ausgangssituation für die spätere Neuimplantation zu schaffen und zur Vermeidung eines alveolären Kollapses wurde zu einer Socket Preservation geraten. Diese ist durch Einbringung eines Kollagenkegels – bzw. anderem Knochenersatzmaterial – oder mit autologem Knochen möglich. Der Patient erhielt einen entsprechenden Heil-und Kostenplan, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Eingriff nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.
Die Entfernung eines Implantats mittels Knochen- oder Explantationsfräse wird nach der GOZ-Nr. 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie), die Socket Preservation nach GOZ-Nr. 4110 in Ansatz gebracht (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial – Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial -, auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat).
Diese Ziffer ist auch im Rahmen anderer chirurgischer Leistungen berechnungsfähig; zum Beispiel für die Behandlung von Extraktionsalveolen, die zur Vermeidung einer lokalen Knochenatrophie mit Knochen-und/oder Knochenersatzmaterial aufgefüllt wird. Die Kosten für einmal verwendbare Knochenschaber oder Knochensiebe können gesondert berechnet werden.
Der Gesetzgeber hat bei der GOZ-Nr. 4110 die Gewinnung autologen Knochens im Operationsgebiet mit einbezogen. So kann die GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung) nicht zusätzlich berechnet werden. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt in seiner Begründung: „Die Leistung nach der GOZ-Nr. 9090 beschreibt die Knochengewinnung und -aufbereitung und -implantation im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung“. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrem Begründungsteil folgende Aussage getroffen: „Die Berechnung erfolgt je Region eines Implantats oder des Bereichs einer Zahnbreite“ (Stand Juni 2012).
Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand ist bei diesem Eingriff zu überprüfen, ob der Gebührenfaktor angehoben oder sogar eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden sollte.
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|||||
Region |
Nr. |
Leistungsbeschreibung/Auslagen |
Faktor |
Anzahl |
Euro |
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä1 |
Eingehende Beratung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä5004 |
Panoramaaufnahme |
1,8 |
1 |
41,96 |
|
Z0030 |
Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes |
2,3 |
1 |
25,87 |
|
44 |
Z0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
1 |
9,05 |
44 |
Z0090 |
Infiltrationsanästhesie/chirurgischer Eingriff |
2,3 |
1 |
7,76 |
44 |
Z3030 |
Entfernung eines Implantats durch Osteotomie |
2,3 |
1 |
45,27 |
Z0500 |
OP-Zuschlag |
1 |
22,50 |
||
Z4110 |
Auffüllen parodontaler Knochendefekte (auch für Socket Preservation) |
2,3 |
1 |
23,28 |
|
44 |
Z3300 |
Nachbehandlung |
2,3 |
3 |
25,23 |
Material |
Anästhesielösung §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Explantations- oder Knochenfräse §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Kollagenkegel §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Nahtmaterial §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|
|||||
Region |
Nr. |
Leistungsbeschreibung/Auslagen |
Faktor |
Anzahl |
Euro |
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä1 |
Eingehende Beratung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä5004 |
Panoramaaufnahme |
1,8 |
1 |
41,96 |
|
Z0030 |
Aufstellung eines Heil- und Kostenplans |
2,3 |
1 |
25,87 |
|
44 |
Z0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
1 |
9,05 |
44 |
Z0090 |
Infiltrationsanästhesie/chirurgischer Eingriff |
2,3 |
1 |
7,76 |
44 |
Z3030 |
Entfernung eines Implantats durch Osteotomie |
2,3 |
1 |
45,27 |
Z0500 |
OP-Zuschlag |
1 |
22,50 |
||
44 |
Z4110 |
Auffüllen parodontaler Knochendefekte (auch für Socket Preservation) |
2,3 |
1 |
23,28 |
44 |
Z4138 |
Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat |
2,3 |
1 |
28,46 |
44 |
Z3100 |
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) |
2,3 |
1 |
34,93 |
44 |
Z3300 |
Nachbehandlung |
2,3 |
4 |
33,64 |
Material |
Anästhesielösung §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Explantations- oder Knochenfräse §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Knochensieb §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Membran §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Nahtmaterial §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
Hinweis | Die Bundeszahnärztekammer beschreibt in ihrem Begründungsteil die Augmentation von alloplastischem Material zur Weichteilstützung. Ist diese erforderlich, erfüllt diese selbstständige Maßnahme den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2442 und ist zusätzlich berechnungsfähig. Hierbei ist ebenfalls zu beachten, ob der OP-Zuschlag gemäß GOÄ-Nr. 444 berechnungsfähig ist. Zusätzlich kann bei einer Socket Preservation auch ein Schleimhautpatch zur Abdeckung entnommen und aufgebracht werden. Hierfür ist die GOZ-Nr. 4130 (Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, ggf. einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat) berechnungsfähig.
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|||||
Region |
Nr. |
Leistungsbeschreibung/Auslagen |
Faktor |
Anzahl |
Euro |
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä1 |
Eingehende Beratung |
2,3 |
1 |
10,72 |
|
Ä5004 |
Panoramaaufnahme |
1,8 |
1 |
41,96 |
|
Z0030 |
Aufstellung eines Heil- und Kostenplans |
2,3 |
1 |
25,87 |
|
44 |
Z0100 |
Leitungsanästhesie |
2,3 |
1 |
9,05 |
44 |
Z0090 |
Infiltrationsanästhesie/ chirurgischer Eingriff |
2,3 |
1 |
7,76 |
44 |
Z3030 |
Entfernung eines Implantats durch Osteotomie |
2,3 |
1 |
45,27 |
Z0500 |
OP-Zuschlag |
1 |
22,50 |
||
Z4110 |
Auffüllen parodontaler Knochendefekte (auch für Socket Preservation) |
2,3 |
1 |
23,28 |
|
26 |
Z0090 |
Infiltrationsanästhesie |
2,3 |
1 |
7,76 |
26 |
Z4130 |
Freies Schleimhauttransplantat |
2,3 |
1 |
23,28 |
44 |
Z3300 |
Nachbehandlung |
2,3 |
4 |
33,64 |
26 |
Z3300 |
Nachbehandlung |
2,3 |
2 |
16,82 |
Material |
Anästhesielösung §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Einmaltrepanbohrer §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Kollagenkegel (ggf. anderes Knochenersatzmaterial) §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
|||
Material |
Nahtmaterial §§ 3 und 4 GOZ |
xx |
Nach Abheilung und Re-Ossifikation kann erneut eine Implantation in regio 44 erfolgen. Ein Heil- und Kostenplan ist vorab zu erstellen. Hier sollte in der Planung gegebenenfalls die GOZ-Nr. 9090 (Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und Implantation, auch zur Weichteilunterfütterung) aufgenommen werden. Kleinere Knochendefekte nach Sammlung von autologem Knochen aus dem Operationsgebiet und Anlagerung im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung sind zusätzlich zur Implantatinsertion berechnungsfähig.
Auch eine Vestibulumplastik nach GOZ-Nr. 3240 bei einem Bereich von ein bis zwei Zahnbreiten kann erforderlich sein. Bei größeren Knochendefekten, bei denen augmentative Maßnahmen – gegebenenfalls auch präimplantologisch – durchgeführt werden müssen, sollte die GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) zur Berechnung herangezogen werden.