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30.09.2016·Fallbeispiel Wie kann die Greifswalder Verbundbrückeabgerechnet werden?

·Fallbeispiel

Wie kann die Greifswalder Verbundbrückeabgerechnet werden?

| Die Verbundbrücke ist eine kombiniert zahn-implantatgetragene Restauration und dient als Versorgungsalternative bei Freiendsituationen oder großen Schaltlücken. Hierbei wird ein natürlicher Zahn mit einem osseointegrierten Implantat durch eine gemeinsame prothetische Restauration verbunden. Was ist darunter zu verstehen und was ist bei der Abrechnung zu beachten? |

Was sind die Vorteile der Greifswalder Verbundbrücke?

Die „Greifswalder Verbundbrücke“ stellt eine bewährte, bedingt abnehmbare implantatprothetische Versorgungsform dar. Der natürliche Zahnpfeiler wird durch eine festzementierte Schutzkrone bzw. -kappe vor Sekundärkaries geschützt. Anschließend wird eine Brückenkonstruktion semi-permanent zementiert, sodass diese bei Bedarf schadenfrei herausgenommen werden kann. Konventionell zementierte Verbundbrücken weisen den Nachteil auf, dass z. B. eine spätere Wurzelbehandlung, Verblendungsfrakturen und das Anziehen einer gelockerten Abutmentschraube unter der Brücke weder einfach noch preiswert erfolgen kann. Starre Verbundbrücken sind ungeteilt oder über Geschiebekonstruktionen zweigeteilte Brücken, die durch eine zusätzliche Verschraubung gegen Bewegungen gesichert sind. Technische Probleme und höhere Kosten sind oftmals die Folge.

 

Bei Freiendsituationen oder großen Schaltlücken im Seitenzahnbereich wird der Operationsaufwand für die Patienten verringert. Größere Kieferabschnitte mit nicht ausreichendem Knochenangebot können mit Verbundbrücken überbrückt werden. Auf die oft aufwendige und risikoreiche Augmentation kann so verzichtet und die Anzahl der benötigten Implantate verringert werden.

Ein Patientenfall

Eine Privatpatientin mit Freiendsituation von 16-18 soll regio 17 ein Implantat erhalten, das nach der Osseointegration mit dem Pfeilerzahn 15 nach dem Prinzip der Greifswalder Verbundbrücke versorgt werden soll. Außer den Weisheitszähnen sind alle anderen Zähne vorhanden, es besteht keine weitere prothetische Versorgungsnotwendigkeit. Der Therapieplan kann wie folgt aufgestellt werden:

 

Dat.
Reg.
Nr.
Leistungsbeschreibung
Fakt.
Anz.
Euro

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen

2,3

1

25,87

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

2,3

1

33,63

5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

2,3

1

32,34

15

2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

2,3

1

34,93

2120a

Schutzkrone bei Greifwalder Verbundbrücke, entsprechend Präparieren einer Kavität und Restauration

2,3

1

99,60

15

5010

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

2,3

1

191,84

16

5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

2,3

1

51,74

17

5000

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

2,3

1

131,43

17

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen während rekonstruktiver Phase

2,3

3

121,47

4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung

2,3

1

5,82

Materialkosten

xy

Laborkosten

xy

 

Erläuterungen

GOZ-Nr. 5170: Der Leistungstext trifft bei verschraubbaren Implantatabformungen nicht zu, wenn keine ungünstige Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzende Bänder bestehen. In der Literatur gibt es daher die Empfehlung, eine Analogziffer nach § 6 Abs. 1 GOZ anzusetzen, damit die Rechnung rechtskräftig wird. Allerdings sollten Privatversicherte im Vorfeld der Behandlung über Erstattungsprobleme aufgeklärt werden.

 

GOZ-Nr. 2270: Im Seitenzahnbereich ist die Fertigung eines Provisoriums bei Implantaten in der Regel nicht erforderlich, daher wird in dem Beispiel nur das Provisorium auf Zahn 15 abgebildet.

 

Eine Schutzkrone bzw. -kappe bei einer Greifswalder Verbundbrücke ist weder in der GOZ noch in der GOÄ existent. Die Leistung wird als selbstständige Therapie gewertet und nach § 6 Abs. 1 GOZ analog über eine Hilfsziffer berechnet. Im Beispiel wurde die GOZ-Nr. 2120a ausgewählt. Dabei handelt es sich weder um die richtige noch etablierte erstattungsfähige Gebührenziffer. Der Zahnarzt kann nach finanziellen Aspekten eine andere Leistung auswählen und im Rahmen der Analogie ansetzen. Eine Teleskopkrone nach Nr. 5040 ist nicht berechenbar, da keine parallelwandige Teleskopkrone gefertigt wird.

 

FAZIT | Es gibt sowohl Vor- als auch Nachteile, wenn Verbundbrücken verwendet werden. Im Vergleich zu zahnimplantatgetragenen Brücken zeigen rein implantatgetragene Restaurationen im Allgemeinen höhere Überlebensraten. Die Kostenminimierung und das Vermeiden aufwendiger chirurgischer Eingriffe bieten für die Patienten Vorteile bei dieser Variante.