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28.02.2019·Festzuschüsse Erneuern von implantatgetragenen Kronen und Brücken ‒ identisch oder bei Befundänderung

·Festzuschüsse

Erneuern von implantatgetragenen Kronen und Brücken ‒ identisch oder bei Befundänderung

| Das Erneuern von Kronen und Brücken auf Implantaten ist im befundorientierten Festzuschusssystem in der Befundklasse 7 integriert. Doch nicht jegliche Erneuerung von Suprakonstruktionen ist nach dieser Befundklasse einzustufen. PI stellt Ihnen Beispiele zu unterschiedlichen Befunden vor und erläutert diese. Das hilft Ihnen, im Praxisalltag zügig zu entscheiden, welche Befundklasse zutrifft und welche Eintragungen im Befund erfolgen müssen. |

Die Befunde 7.1 und 1.3

Der Befund 7.1 ist je erneuerungsbedürftiger Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragener Krone ansatzfähig. Zahnbegrenzt bedeutet, dass links und rechts der Implantatkrone ein Zahn vorhanden sein muss, um den Befund 7.1 zu erfüllen.

 

Der Befund 1.3 wird im Verblendbereich neben Zähnen auch je Verblendung für implantatgestützte Kronen gewährt.

Die Befunde 7.2 und 2.7

Der Befund 7.2 ist für erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen, die über den Befund nach Nr. 7.1. hinausgehen, und je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied maximal viermal ansetzbar.

 

PRAXISTIPP | Zu beachten ist, dass der Befund 7.2 sowohl für ausschließlich implantatgetragene sowie für implantat- und zahngetragene Suprakonstruktionen (Hybridversorgungen) ansetzbar ist.

 

Der Befund 1.3 wird im Verblendbereich für implantatgestützte Einzelkronen, der Befund 2.7 für Brückenanker und Brückenglieder gewährt.

Ausnahmefall und Regelversorgung

Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartiger Zahnersatz einzustufen. Das gilt für die Erstversorgung von Implantaten mit Zahnersatz, bei der Erneuerung sowie bei Wiederherstellungen.

 

Die ZE-Richtlinie Nr. 36a enthält Hinweise, wann ein Ausnahmefall zur Regelversorgung bei einer Einzelzahnlücke vorliegt. Das ist der Fall, wenn

  • keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht,
  • die Nachbarzähne kariesfrei und
  • nicht überkronungsbedürftig bzw.
  • überkront sind.

Vorgehen bei Erneuerungen ‒ 6 Beispiele

Identisches Erneuern von implantatgetragenen Kronen und Brücken löst Festzuschüsse nach den Befunden 7.1 bzw. 7.2 und im Verblendbereich die Befunde 1.3 bei Einzelkronen sowie 2.7 bei Brückenankern und Brückengliedern aus.

 

Beispiel 1: Erneuern der implantatgetragenen Krone 41

Die implantatgetragene Krone 41 muss erneuert werden. Die Therapieplanung sieht eine Suprakonstruktion mit keramisch vollverblendeter Einzelkrone auf 41 vor.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)
Zähne
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38

B

f

k

sw

k

k

b

k

f

R

TP

SKM

 

Die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei einer zahnbegrenzten Einzelzahnlücke) löst den Befund 7.1 und für die Verblendung einer Einzelkrone im Verblendbereich den Befund 1.3 aus. Es liegt eine andersartige Versorgung vor, da der Nachbarzahn 31 überkront ist und somit die Bedingungen für einen Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie Nr. 36a nicht gegeben sind.

 

Der Ausnahmefall Einzelzahnlücke umfasst mitunter die Bedingung, dass die Nachbarzähne keine Krone aufweisen. Es gilt immer der aktuelle Befund und nicht der Befund im Zuge der Erstversorgung.

 

PRAXISTIPP | Die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in Zeile R ist unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklassen 6 und 7. Hier wird die Zeile R nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind. Abweichend hiervon ist beim Ausnahmefall gemäß Nr. 36a der Zahnersatz-Richtlinien bei dem Befund 7.1 die Zeile R auszufüllen.

 

Beispiel 2: Erneuern der implantatgetragenen Kronen 16 und 27

Die implantatgetragenen Kronen 16 und 27 müssen erneuert werden. Die Therapieplanung sieht für beide Implantate Zirkonkronen vor.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)

TP

SKM

SKM

R

B

f

i

sw

sw

f

Zähne

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

 

Die erneuerungsbedürftigen Suprakonstruktionen gehen beide über den Befund nach 7.1 hinaus. Aufgrund der Freiendsituation regio 17 und dem fehlenden Weisheitszahn 28 liegen beidseits keine zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Befund 7.1 vor. Daher ist für die erneuerungsbedürftigen Implantatkronen zweimal der Befund 7.2 ansatzfähig.

 

Beachten Sie | Versorgungen nach Befund 7.2 sind immer als andersartige Versorgungen einzustufen, da kein Ausnahmefall (Einzelzahnlücke) besteht.

 

Beispiel 3: Festsitzende implantatgetragene vollverblendete Brücke

Nach der Entfernung des Implantats 36 sieht die Therapieplanung eine festsitzende implantatgetragene keramisch vollverblendete Brücke von 35 bis 37 vor.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)
Zähne
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38

B

f

sw

ix

sw

f

R

TP

SKM

BM

SKM

 

Der Befund „ix“ ist nicht als Befundänderung zu werten. Für die erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion ist dreimal der Befund 7.2 ansatzfähig.

 

Beispiel 4: Neue Implantatkronen

Nach der Entfernung von Implantat 36 wird ein neues Implantat inseriert. Die Therapieplanung sieht eine neue Implantatkrone für 36 und die Erneuerung der Implantatkronen regio 35 und 37 vor.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)
Zähne
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38

B

f

sw

ix

sw

f

R

TP

SKM

SKM

SKM

 

Der Befund 7.2 wird dreimal gewährt, da der Implantatverlust regio 36 keine Befundänderung darstellt. Der Zahn 36 gilt als fehlend, auch wenn ein neues Implantat inseriert wird. Der fehlende Zustand ändert sich nicht. Versorgungen nach Befund 7.2 sind immer andersartig.

 

PRAXISTIPP | Die Erneuerung bzw. Neuversorgung einer Suprakonstruktion löst Festzuschüsse nach den Befundklassen der Erstversorgung aus, wenn die Versorgung insgesamt als Erstversorgung zu betrachten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Befundveränderung im Sinne einer Veränderung des natürlichen Zahnbestands vorliegt oder es sich nicht um eine identische Neuversorgung handelt.

 

Beispiel 5: Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen regio 45 und 43

Die Suprakonstruktionen regio 45 und 43 sind erneuerungsbedürftig. Der Zahn 44 ist nicht erhaltungswürdig und wird extrahiert. Die Therapieplanung sieht eine implantatgetragene Brücke von 45 bis 43 vor.

Ist die geplante Versorgung insgesamt als Erstversorgung anzusehen, ist bei der Prüfung, welche der Befunde nach den Befundklassen 1 bis 4 ansetzbar sind, Abschnitt A1 der Festzuschuss-Richtlinie zu beachten. Grundsätzlich gilt bei der Erstversorgung, dass der Befund „sw“ als fehlender Zahn zu werten ist.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)
Zähne
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38

B

sw

x

sw

R

K

B

BV

BV

KV

TP

SKM

BM

SKM

 

Die Suprakonstruktionen regio 45 und 43 sind erneuerungsbedürftig. Da der natürliche Zahn 44 extrahiert wird, besteht eine Befundänderung, sodass in der Regelversorgung ein Festzuschuss nach den Befunden 1 x 2.3 für die Brücke und 3 x 2.7 für die Verblendungen gewährt wird. Die Versorgung ist andersartig.

 

Beispiel 6: Zahn- und implantatgetragene Hybridbrücke

Die Suprakonstruktion regio 45 ist erneuerungsbedürftig. Der Zahn 44 ist nicht erhaltungswürdig. Die Therapieplanung sieht eine zahn- und implantatgetragene Hybridbrücke vor.

 

Nach der Festzuschuss-Richtlinie A1 gilt jedoch nicht immer, dass bei der Erstversorgung der Befund „sw“ als fehlender Zahn zu werten ist. Die Ausnahme lautet: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“

 

Daraus ergibt sich, dass der Befund „sw“ in diesem Fall als natürlicher Zahn zu werten ist und nicht als fehlender, wenn die Therapieplanung das Erneuern und gleichzeitige Erweitern der Suprakonstruktion zu einer festsitzenden Hybridbrücke vorsieht. Sieht die Therapieplanung dagegen eine rein implantatgetragene oder eine herausnehmbare Hybridversorgung vor, so ist der Befund „sw“ wieder wie fehlend zu werten.

 

  • Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (Auszug)
Zähne
48
47
46
45
44
43
42
41
31
32
33
34
35
36
37
38

B

sw

x

R

K

BV

KV

TP

SKM

BM

KM

 

Die Erneuerung bzw. Neuversorgung einer Suprakonstruktion löst Festzuschüsse nach den Befundklassen der Erstversorgung aus, wenn die Versorgung insgesamt als Erstversorgung zu betrachten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Befundveränderung im Sinne einer Veränderung des natürlichen Zahnbestands vorliegt oder es sich nicht um eine identische Neuversorgung handelt. Aus diesem Grund wird einmal der Befund 2.1 für die Brücke und zweimal der Befund 2.7 für die Verblendungen gewährt.