25.02.2016·Festzuschüsse, Teil 5 Weitere Beispiele zu den Befunden 7.5 und 7.6
·Festzuschüsse, Teil 5
Weitere Beispiele zu den Befunden 7.5 und 7.6
| Das Erneuern von Suprakonstruktionen (Befunde 7.5 und 7.6) wirft bei der Abrechnung immer viele Fragen auf. In diesem Beitrag setzt PI daher die Beispiele aus dem vierten Teil fort und weist auf Besonderheiten hin. |
Beispiele
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Es liegt eine andersartige Versorgung vor.
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Beachten Sie | Aufgrund der Extraktion liegt keine identische Erneuerung der Suprakonstruktion vor, die Versorgung wird als Erstversorgung eingestuft. Für die Erneuerung der Kronen auf Implantat wird kein weiterer Festzuschuss gewährt. Der Befund 4.2 deckt alle Elemente ab.
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Es liegt eine andersartige Versorgung vor.
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Beachten Sie | Bei Erneuerung der Prothese unter Einbezug von Zahn 34 in die bestehende Suprakonstruktion wird kein weiterer Befund gewährt. Die „R“-Zeile wird nicht ausgefüllt, da für diese Art an Versorgung keine Regelversorgung vorgesehen ist (siehe „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, KZBV, Kapitel 3). Das alte Verbindungselement regio 44 wird an der neuen Prothese befestigt und nach GOZ-Nr. 5090 berechnet.
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel auch der Zahn 41 überkronungsbedürftig ist. Dieser steht nicht in Verbindung mit der Suprakonstruktion. Die Befunde 1.1 und 1.3 werden gewährt, die Regelversorgung wird für den Zahn 41 ausgefüllt (KV/KM/M). Aufgrund der regionalen Unterschiede sollten derartige Fälle vorab mit der KZV diskutiert werden.
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Es liegt eine Regelversorgung vor.
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Beachten Sie | Aufgrund der Atrophie wird bei Erneuerung der Prothese für die neuen Verbindungselemente (Matrizen) zweimal der Befund 7.6 gewährt. Die Prothese wird in Kunststoff gefertigt, sodass nach ZE-Richtlinie Nr. 36b sowohl die Funktionsabformung als auch die Prothese nach BEMA berechnet werden. In der Prothese werden neue Matrizen eingearbeitet. Diese sind nur nach GOZ-Nr. 5090 und nicht nach Nr. 5080 berechenbar, weil die Patrize (Kugelanker auf Implantat) nicht erneuert wird. Nur wenn beide Partner (Matrize und Patrize) erstmalig oder im Rahmen einer Erneuerung bestehen, ist die GOZ-Nr. 5080 je Matrize berechnungsfähig.
Wenn grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung der Prothesen beseitigt werden, sind diese nach GOZ-Nr. 4040 zu berechnen.
Bei der BEMA-Nr. 89 findet sich bei den Abrechnungsbestimmungen kein Zusatz, dass diese bei der Versorgung eines atrophierten zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese abrechnungsfähig ist.
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Es liegt eine andersartige Versorgung vor.
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Beachten Sie | Hier findet ein Wechsel der Versorgungsart statt. Der Befund ist jedoch identisch, sodass Befund 7.5 zum Tragen kommt. Die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung in Zeile R ist unabhängig von der Art des Zahnersatzes vollständig auszufüllen. Ausgenommen hiervon sind die Befunde der Befundklasse 6 und 7. Hier wird die Zeile R nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine Regelversorgungen vorgesehen sind (siehe Beispiel). Abweichend wird beim Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b nur beim Befund 7.5 in Verbindung mit 7.6 die Zeile R ausgefüllt.
Die Entfernung der alten Stegkappen mit Stegsegmenten wird nach Nr. 2290 außervertraglich berechnet. Der Befund unter den vorhandenen Implantaten ist fehlend (f), sodass die Abnahme der alten Stegkronen nicht als Sachleistung nach BEMA berechenbar ist. Die totale Prothese (GOZ-Nr. 5220) hat folgenden Leistungstext: „Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis im Oberkiefer. Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.“ Die hufeisenförmig gestaltete Implantatprothese ähnelt in ihrer Konstruktion nicht einer Totalprothese. Die BZÄK empfiehlt daher, eine Analogleistung zu berechnen:
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Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Oberkiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht. Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden. |
Es obliegt dem Zahnarzt, in Abhängigkeit von der Prothesengestaltung die GOZ-Nr. 5220 oder eine entsprechende Gebührenziffer aus der GOZ im Rahmen der Analogie zu berechnen. Die Eingliederung eines Locators wird nach GOZ-Nr. 5030 und die zugehörige Matrize in der Prothese nach Nr. 5080 berechnet, da beide Elemente neu inseriert werden.
Für das Auswechseln bzw. Austauschen von Sekundärteilen ist einmal je Implantat und Sitzung die GOZ-Nr. 9050 ansatzfähig. Wenn diese Tätigkeit bei Abformung und Anprobe stattfindet, wird die GOZ-Nr. 9050 insgesamt achtmal berechnet. Findet eine Zweitanprobe statt, ist die Nr. 9050 insgesamt 12-mal berechnungsfähig. Der Locator (Implantataufbau und Krone in einem Stück) ist einteilig, sodass nur die GOZ-Nr. 5030 je Implantat berechenbar ist. Wird der alte Steg nach Abformung oder Anprobe wieder befestigt, kann auch diese Tätigkeit analog berechnet werden. Welche Hilfsziffer dafür ausgewählt wird, ist abhängig vom Zeit- und Kostenaufwand des Zahnarztes.
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Es liegt eine andersartige Versorgung vor.
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Beachten Sie | Das Besondere beim Erneuern der Suprakonstruktion ist die Fertigung der Implantataufbauten, Stegkronen und Stege aus einem Material als einteiliges Element. Bei Eingliederung entfällt auch hier die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 9050, da der Implantataufbau nicht als selbstständige Leistung befestigt wird, sondern Bestandteil des Steggerüsts ist. Für die Stegkronen wird die GOZ-Nr. 5030 je Implantat, für die Stege die GOZ-Nr. 5070 je Spanne und für die Stegreiter in der Prothese die GOZ-Nr. 5080 je Verbindungselement erhoben. Mit dem Labor muss geklärt werden, wie viele Stegreiter/-matrizen als Verbindungselement in der Prothese verankert werden, um die exakte Anzahl der GOZ-Nr. 5080 im HKP zu definieren.
Weiterführender Hinweis
- Ausblick: Die Erneuerung von Verblendungen und die Wiederherstellung von Kronen, Brücken und Teleskopkronen auf Implantat erläutert PI in der nächsten Ausgabe.