Uncategorized

20.12.2019·Gesteuerte Knochenregeneration Maxgraft® Knochenblock: Welche Kosten entstehen für die Augmentation größerer Knochendefekte?

·Gesteuerte Knochenregeneration

Maxgraft® Knochenblock: Welche Kosten entstehen für die Augmentation größerer Knochendefekte?

| Die Verfügbarkeit ausreichender Mengen autologen Knochens aus intraoralen Spenderregionen ist begrenzt. Darüber hinaus erfordert die Entnahme autologen Knochens auch eine oder mehrere zusätzliche Operationsstellen, die wiederum mit einem weiteren Knochendefekt und potenzieller Morbidität der Entnahmestelle einhergehen kann. Daher bietet die Verwendung von prozessiertem allogenem Knochengewebe eine Alternative. Welche Kosten dabei entstehen, erläutert PI im folgenden Beitrag anhand eines Beispiels. |

Augmentation per „Guided Bone Regeneration“

Bei der Augmentation größerer Knochendefekte wird verloren gegangener Alveolarknochen mittels „gesteuerter Knochenregeneration“ bzw. „Guided Bone Regeneration (GBR)“ wiederaufgebaut. Dazu können traditionelle Blockaugmentationstechniken mit autologen Knochenblöcken (vom selben Menschen) oder allogene maxgraft®-Knochenblöcke (von einem anderen Menschen) verwendet werden. Diese werden hauptsächlich aus Knochengewebe menschlicher Spenderknochen im Rahmen von Hüftgelenks-OPs nach entsprechender Aufbereitung und Sterilisierung hergestellt.

 

Damit die Knochenblöcke erfolgreich einheilen, ist es erforderlich, dass das Transplantat möglichst exakt mit einer breiten Anlagerungsfläche an den Knochendefekt angepasst wird, um seine Ernährung zu gewährleisten. Es wird mit Osteosyntheseschrauben stabil am ortsständigen Knochen fixiert. Eine Kollagenmembran (aus Eiweißstoffen) bildet die resorbierbare Barriere, um die Migration von schnell proliferierenden Fibroblasten und Epithelzellen in den Defekt zu verhindern. Dadurch wird der Platz für einen kontrollierten Knochenaufbau freigehalten.

Die Honorierung

Die Nr. 9100 GOZ (Aufbau des Alveolarfortsatzes) wird bei der Verwendung körpereigener als auch von maxgraft® Knochenblöcken berechnet. Um den Mehraufwand für Planung und Operation honorarmäßig angemessen berücksichtigen zu können, kann die Vergütungshöhe auf Basis von § 2 Abs. 1 +2 GOZ (Abweichende Vereinbarung) erfolgen. Insbesondere wenn in gleicher Region und Sitzung ein externer Sinuslift vorgenommen wird, sollte darauf nicht verzichtet werden.

 

Beispiel: Aufbau des Alveolarfortsatzes mit maxgraft® Knochenblock

Die Abrechnungsgrundsätze werden nachfolgend anhand eines Beispiels erläutert, bei dem der Alveolarfortsatz eines Privatpatienten mit einem maxgraft® Knochenblock aufgebaut wird. Das Beispiel enthält nur die Basisleistungen. Der klinische Anwender entscheidet, welche privaten Leistungen behandlungsbezogen und mit welchem Gebührensatz erfasst werden.

 

Zudem sind die medizinisch notwendigen Materialien zu bestimmen. DVT und Weichgewebeplastiken werden von privaten Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen oftmals im Rahmen der Kostenerstattung abgelehnt. Daher empfiehlt es sich, den Patienten darüber vor Behandlungsbeginn aufzuklären (Dokumentation!), um Ärger zu vermeiden.

 

In dem folgenden Beispiel werden nur wenige Besonderheiten erläutert, um den Fokus auf die Honorar- und Materialkosten zu richten. Die Ausgangssituation bei unserem Beispiels-Privatpatienten ist wie folgt:

 

  • Ausgangsbefund: 15 fehlt, fortgeschrittene Atrophie
  • Therapieziel: 15 externer Sinuslift, Augmentation, verzögerte Implantation
  • Therapie: DVT, Planung, 15 externer Sinuslift, laterale Augmentation mit maxgraft® Knochenblock und Fixation mit Osteosyntheseschrauben, Einbringen von cerabone® Knochenersatzmaterial, Abdecken mit Jason® membrane und spannungsfreier Wundverschluss

 

  • Der Therapieplan für die erste chirurgische Phase
Region
GOZ/GOÄ
Leistungstext
Anzahl
Faktor
Betrag Euro

Ä6

Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems

1

2,3

13,41

Ä5370

Computergesteuerte Tomografie

1

1,8

209,83

Ä5377

Zuschlag für computergesteuerte Analyse

1

1,0

46,63

OK

9000

Implantatbezogene Analyse, je Kiefer

1

3,5

174,01

Ä1

Beratung

2

2,3

21,44

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2

2,3

21,44

0030

Heil- und Kostenplan

1

3,5

39,37

15

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

2,3

3,88

14‒16

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

4

2,3

31,04

18

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

1

2,3

9,05

15

9120

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

1

3,5

590,54

15

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich [Hinweis: nur zu einem Drittel]

1

4,8

212,13

0530

OP-Zuschlag

1

1,0

123,73

15

9150

Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nr. 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

3,5

87,32

15

Ä2382

Schwierige Hautlappenplastik

1

2,3

99,06

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1

2,5

58,28

15

3290

Nachkontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2

2,3

14,22

15

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet

2

2,3

16,82

Zwischensumme Honorar

1.772,20

Material nach § 4 Abs. 3 GOZ

Anästhetikum

4

3,68

maxgraft® Block botiss 10x10x10 mm

1

355,81

Osteosyntheseschraube

2

33,32

cerabone® 500-1000 µm, 1,0 g

1

89,25

Jason® membrane botiss 15 x 20 mm

1

117,81

Jason® membrane botiss 20 x 30 mm

1

148,75

Atraumatische Naht

2

10,64

Porto- und Verpackungskosten

9,40

Zwischensumme Material

768,66

Gesamtkosten

2.540,86

 

Ob die Nrn. Ä5370, Ä5377 und Ä2382 GOÄ ärztlicherseits entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ bzw. § 6 Abs. 1 GOZ zahnärztlicherseits zu berechnen sind, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Spätestens nach der Einheilphase und erneuter implantatbezogener Analyse nach Nr. 9000 GOZ ist der Therapieplan für die Implantation und Suprakonstruktion auszustellen.

 

Vereinbarung der Vergütungshöhe

Aufgrund der Berechnungsbestimmungen der Nr. 9100 GOZ ist der Aufbau des Alveolarfortsatzes in derselben Kieferhälfte neben dem externen Sinuslift nach Nr. 9120 GOZ nur mit einem Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig. Nach § 2 GOZ kann eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe der Vergütung vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung der Vergütungshöhe muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen vor Beginn der Behandlung in einem Schriftstück getroffen werden.

 

  • Beispiel: Abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1+2 GOZ bzw. § 2 Abs. 1+2 GOÄ (Auszug)

Gemäß § 2 Abs. 1 GOZ bzw. § 2 Abs. 1+2 GOÄ werden für folgende Leistungen die aufgeführten Gebühren vereinbart:

 

Zahn/Gebiet/ Region
Gebühren-Nr.
Bezeichnung der Leistung
Steigerungs-satz
BetragEuro

15

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (Hinweis: Auflagern Knochenblock)

4,8

242,43

Summe

242,43

 

 

 

FAZIT | Früher wurden Implantate nach dem vorhandenen Knochenangebot inseriert, was die prothetische Versorgung oft nur unter Kompromissen erlaubte. Heute steht die Prothetik im Vordergrund und die gesamte implantologisch-chirurgische Therapie orientiert sich am idealen Ergebnis (Backward Planning). Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Patient eine funktionelle Versorgung mit ansprechender Ästhetik erhält. Größere sagittale, vertikale oder horizontale Kammdefekte sind auch durch Auflagerung von allogenen Knochenblöcken in Kombination mit formstabilen Membranen langfristig erfolgreich therapierbar.