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27.06.2019·GOZ-Anwendung Auswechseln von Sekundärteilen: Wann ist die Nr. 9060 berechenbar?

·GOZ-Anwendung

Auswechseln von Sekundärteilen: Wann ist die Nr. 9060 berechenbar?

| Der Gesetzgeber hat bei der GOZ-Novellierung mit der Leistungsbeschreibung der Nrn. 9050 und 9060 GOZ eine Trennung von Rekonstruktions- und Erhaltungsphase vorgenommen. Was bei der Berechnung der Nr. 9050 zu beachten ist, haben Sie in PI 06/2019, Seite 10 ff., erfahren. In diesem Folgebeitrag geht es um weitere Aspekte zur Abrechnung des Auswechselns von Aufbauelementen im Rahmen der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen. |

Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall

Aufbauelemente unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Bei einem Reparaturfall müssen gelöste, verschlissene, defekte, frakturierte bzw. funktionsunfähige Aufbauelemente von Implantaten ausgewechselt werden. Zu den Aufbauelementen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutment- als auch für Koronalverschraubungen, sofern ein Auswechseln stattfindet.

 

Das Auswechseln wird durch die Nr. 9060 GOZ erfasst. Sie lautet: „Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall“. Die Ziffer kommt in der Erhaltungsphase eines implantatgetragenen Zahnersatzes zum Ansatz und wird im 2,3-fachen Satz mit 40,49 Euro vergütet. Gemäß ihrer Abrechnungsbestimmung ist die Nr. 9060 GOZ jedoch nur einmal je Implantat und Sitzung berechnungsfähig. Es ist also unerheblich, wie viele Aufbauelemente zu einer funktionellen Einheit zusammengefügt sind. So besteht beispielsweise das IMZ-Implantatsystem aus einem Titaninsert, einem intramobilen Konnektor und einer Verschlussschraube.

 

PRAXISTIPP | Da als Leistungsinhalt der Nr. 9060 GOZ nur das Auswechseln von Aufbauelementen enthalten ist, können weitere im gleichen Behandlungsvorgang durchgeführte Maßnahmen zusätzlich berechnet werden, z. B. das Entfernen prothetischer Suprakonstruktionen und deren Wiedereingliederung (Nrn. 2290, 2310, 2320, 5110). Und: Die Nr. 9060 weist entgegen der Berechnungsbestimmung zur Nr. 9050 GOZ keine Mengenbegrenzung auf. Die Anzahl der Sitzungen bestimmt sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

 

Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen

In der Leistungslegende der Nr. 9060 GOZ ist die Abnahme und Wiederbefestigung eines Implantataufbaus nicht enthalten. Kann der Aufbau nach der Entfernung übergangsweise wiederbefestigt werden, weil ein neues Aufbauelement erst bestellt werden muss, ist es aufgrund des Begriffs „Auswechseln“ in der Leistungslegende erforderlich, die Leistung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog abzurechnen. In der Regel sind in der Praxis keine Verschlussschrauben für fremde Implantatsysteme vorhanden, sodass ‒ wenn technisch machbar ‒ das alte Aufbauelement verwendet wird.

Lockern einer Befestigungsschraube bei Suprakonstruktion

Das Lockern einer Befestigungsschraube ist eine prothetische Komplikation von zweiteiligen Implantaten. Die Befestigungsschraube hält die Verbindung zwischen Implantat und Aufbauelement bzw. der Implantatkrone. Im Falle von Schraublockerungen kann die Nr. 9060 GOZ nicht berechnet werden, da weder ein Auswechseln von Aufbauelementen noch eine Reparatur stattfindet.

 

  • Beispiel: Abrechnung einer Schraublockerung

Eine verschraubte Implantatkrone ist gelockert. Der Schraubkanal ist mit Füllungsmaterial verschlossen. Das Füllmaterial wird vorsichtig ausgebohrt, die gelockerte Abutmentschraube durch den Schraubkanal angezogen, der Kopf der Befestigungsschraube mit einem Stück Teflonband geschützt und der Schraubkanal wieder mit Füllungsmaterial verschlossen.

 

Hier ist eine Analogabrechnung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ notwendig ‒ z. B. mit Angabe des folgenden Textes: „Entfernung Füllungsmaterial aus Schraubkanal der Implantatkrone, Anziehen der Abutmentschraube; Schraubkopf mit Teflonband abdecken, Verschluss Schraubkanal mit Füllungsmaterial“.

 

Wechselvorgang bei Aufbauelementen in der Hygienephase

Die Leistung nach der Nr. 9060 GOZ beschreibt das Auswechseln im Rahmen einer Reparatur und kann daher nicht im Rahmen eines Wechselvorgangs bei Aufbauelementen berechnet werden.

 

  • Beispiel: Abrechnung in der Erhaltungsphase

Eine acht Jahre alte Stegversorgung wird aufgrund von Schraublockerungen mit den Aufbauelementen entfernt. Die Aufbauelemente, der Steg und der Zahnersatz werden gereinigt und aufgearbeitet. An den Implantaten werden supra- und subgingival harte und weiche Beläge entfernt, bevor die Aufbauelemente und die Stegkonstruktion mit neuen Schrauben wiederbefestigt werden.

Leistungsbeschreibung
GOZ

Demontage von vier Stegkronen und Aufbauelementen, Befestigungsschrauben sind locker und abgenutzt ‒ sie werden erneuert

4 x 2290

Leitungsanästhesie 37, 47

2 x 0100

Entfernen harter und weicher supragingivale Beläge

4 x 4050

Entfernen subgingivaler Konkremente

4 x 4070

Reinigung Stegkronen, Aufbauelemente, Zahnersatz

§ 9 GOZ

Wiederbefestigung Aufbauelemente und Steggerüst

§ 6 (1) GOZ

Vier neue Befestigungsschrauben bei Wiederbefestigung Stegkronen

4 x 9060

Eingliedern Zahnersatz

 

Nach Auffassung der BZÄK ist das Abnehmen und Wiedereingliedern von Aufbauelementen zum Zweck der Reinigung nach der rekonstruktiven Phase entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Weil zu den Aufbauelementen auch Befestigungsschrauben zählen, kommt es neben den Hygienemaßnahmen durch das Wechseln der Befestigungsschrauben auch zu einer Reparatur.