Höherer Mindestlohn ab Juli 2021: Empfindliche Geldbußen wegen Nichtbeachtung drohen
Seit 1. Januar 2021 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Doch die nächste Erhöhung steht bereits vor der Tür: Zum 1. Juli 2021 klettert der gesetzliche Mindestlohn um weitere 10 Cent nach oben auf dann 9,60 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ignoriert der Arbeitgeber diese Vorgaben und zahlt geringere Löhne, verstößt er sowohl gegen das Mindestlohngesetz als auch gegen sozialrechtliche Vorschriften und muss mit teilweise empfindlichen Geldbußen rechnen, darauf weist die Rechtsanwaltsgruppe ETL Rechtsanwälte, Berlin, hin.
In einem Fall hatte ein Hauptzollamt gegen die Betroffenen wegen Nichtzahlung des Mindestlohns eine Geldbuße in Höhe von jeweils 10.000 Euro verhängt. Das Amtsgericht hatte die Betroffenen jeweils wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) schuldig gesprochen und verhängte jeweils eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro.
Geldwerte Leistungen zählen nicht!
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Zusammenhang mit dieser Geldbuße klargestellt, dass geldwerte Leistungen nicht zählen. Aus dem Beschluss des Bayerische Obersten Landesgerichts:
- „1. Die sich aus § 1 und § 2 MiLoG ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Arbeitslohns in Höhe des Mindestlohns kann durch die Gewährung von Sachleistungen, wie zum Beispiel durch die Überlassung eines Kraftfahrzeugs, nicht erfüllt werden (…).
- 2. Der Arbeitgeber muss den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch solche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen erbringen, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehlt die Erfüllungswirkung (…). Die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung ist kein Entgelt in diesem Sinne.
- 3. Die wirtschaftliche Absicherung eines Arbeitnehmers in anderer Form hindert nicht die Verwirklichung des Tatbestands nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, sondern kann im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden.“
BayObLG, 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20