Recht

Niedergelassene (Zahn-)Ärzte können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen

Im Rahmen einer seit 08. Mai 2020 geltenden aktuellen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit fest, dass die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Bis vor kurzem hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen

„Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläutert Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.

Im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern wurden Zahnärzte bei den finanziellen Hilfen der Bundesregierung nicht bedacht. Lediglich ein Kredit wurde ihnen laut SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (“Rettungsschirm”) zugebilligt.