Keine vorrangige Schutzimpfung gegen das Coronavirus für Zahnärztin
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Eilantrag einer niedergelassenen Zahnärztin abgelehnt, die aufgrund ihrer zahnärztlichen Behandlungstätigkeit eine vorrangige Schutzimpfung gegen das Coronavirus begehrt hat.
Die Antragstellerin gehöre als niedergelassene Zahnärztin nicht zu diesem Personenkreis, so das Gericht. Sie sei weder in einer stationären Einrichtung zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen noch in einem Bereich medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig. Der Zahnärztin stehe auch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung zu. Aufgrund der bekannten Knappheit der Impfstoffe sei eine Priorisierung erforderlich, die nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden sei.
VG Hamburg, 22.02.2021 – 21 E 411/21