31.07.2018·Knochenaugmentation Die „Ridge Preservation“: Was ist berechenbar?
·Knochenaugmentation
Die „Ridge Preservation“: Was ist berechenbar?
| Von einer Expertengruppe wurde vor Jahren die „Ridge Preservation“ als regenerative Maßnahme bei Alveolen mit Knochenwanddefekten vorgeschlagen. PI zeigt in diesem Beitrag die korrekte Abrechnung auf. |
Definition und Honorierung der „Ridge Preservation“
Mit der „Ridge Preservation“ sollen der Erhalt der Kieferkammkontur und die knöcherne Regeneration der Alveole erreicht werden. Für die Regeneration der Alveole sind in der Regel die Knochenersatzmaterialien und Membranen nutzbar, die im Rahmen einer „Socket Preservation“ angewandt werden. Eine defekte Knochenwand ist in jedem Fall mit einer Membran abzudecken.
Bei der Augmentation von Aleveolendefekten kann Eigenknochen aus der OP-Region nach der GOZ-Nr. 9090 berechnet werden. Die Entnahme von Knochenspänen aus einem anderen OP-Gebiet wird nach GOZ-Nr. 9140 zusätzlich berechnet. Die alleinige Augmentation von Knochenersatzmaterial (KEM) ist als selbstständige Leistung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen, da es dafür keine Gebührenziffer gibt. Werden Eigenknochen und KEM verwendet, sind beide Leistungen ansatzfähig.
Das Auffüllen von knöchernen Defekten, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, gilt als Knochendefekt des Alveolarfortsatzes. Der Aufbau wird nach GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) berechnet.
Der Ausschuss „Gebührenrecht“ der Bundeszahnärztekammer hat im Juli 2013 mit der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) unter dem Titel „Knochenmanagement“ eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen bzw. Leistungskombinationen erarbeitet und publiziert. Der folgende Auszug enthält unterschiedliche Berechnungsvarianten:
|
|
ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
9100
9140 |
ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
9100
+ 4133 + 2442 GOÄ + 2442 GOÄ + analog
9140 |
Beispiel 1: Augmentation mit Membran
Bei einem GKV-Versicherten wird nach der Extraktion von Zahn 35 eine Ridge Preservation vorgenommen. Für eine Implantation hat sich der Patient noch nicht entschieden. Der Eingriff soll mit Knochenersatzmaterial (KEM) erfolgen, das mit einer Membran abgedeckt wird. Eine Periostschlitzung mit einer Formung des Weichgewebes ist noch nicht absehbar. Sie soll jedoch im Therapieplan erfasst werden, um im Vorfeld der Behandlung möglichst exakt über die privaten Gesamtkosten aufzuklären.
Nach der Therapieaufklärung wird mit dem Patienten eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z (bis 30.06.2018 galten § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ) schriftlich abgeschlossen und ein privater Therapieplan erstellt, der die folgenden Leistungen enthält:
|
||||||
Region |
Nr. |
Leistungsbeschreibung |
Faktor |
Material/Euro |
Anzahl |
Betrag/Euro |
0030 |
Heil- und Kostenplan |
2,3 |
1 |
25,87 |
||
35 |
Ä2442a |
Einbringen von Knochenersatzmaterial entsprechend Einbringen von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung |
1,4 |
1 |
73,44 |
|
35-36 |
4138 |
Verwenden einer Membran zur Behandlung eines Knochendefekts, je Zahn, je Implantat |
2,3 |
2 |
56,92 |
|
35 |
3100 |
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet |
2,3 |
1 |
34,93 |
|
Knochenersatzmaterial BioOss® 1 bis 2 mm, 0,5 g, Fa. Geistlich |
92,82 |
1 |
||||
Membran BioGide® 13 x 25 mm, Fa. Geistlich |
123,76 |
1 |
||||
Atraumatische Naht |
3,50 |
1 |
||||
24 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
7,11 |
|
24 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
8,41 |
|
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
1 |
10,72 |
||
Ä1 |
Beratung |
2,3 |
1 |
10,72 |
||
24 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
7,11 |
|
24 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
8,41 |
|
Zwischensumme in Euro |
220,08 |
243,64 |
||||
Gesamtbetrag in Euro |
463,72 |
Das Einbringen von KEM ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten. Die GOÄ-Nr. 2442 ist textlich betrachtet eine ideale Gebührenziffer. Allerdings enthält diese eine „Weichteilunterfütterung“, die in der Alveole nach Extraktion nicht erfolgt. Daher wird diese Gebührenziffer entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet.
Welche Gebührenziffer honorartechnisch ausgewählt wird, obliegt dem Zahnarzt. Es ist sinnvoll, Analogziffern so auszusuchen, dass das benötigte Honorar ungefähr im 1,8-fachen Faktor den Honorarbetrag ergibt. Sollte es beim Erbringen der Leistung zu unvorhersehbaren Schwierigkeiten kommen, so ist die Ziffer ohne Begründung bis zum 2,3-fachen Satz steigerbar. Eine Beratung und symptombezogene Untersuchung kann nur dann privat berechnet werden, wenn in der Sitzung ausschließlich außervertragliche Leistungen erbracht werden.
Beispiel 2: Augmentation bei Aufbau des Alveolarfortsatzes
Bei einem GKV-Versicherten wird nach der Extraktion die Region 26 bis 27 augmentiert. Eine verzögerte Implantation ist vorgesehen. Nach Aufklärung über die Privattherapie wird zuerst eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z für den Kieferkammaufbau schriftlich getroffen. Der private Therapieplan enthält die folgenden Leistungen:
|
||||||
Region |
Nr. |
Leistungsbeschreibung |
Faktor |
Material/Euro |
Anzahl |
Betrag/Euro |
0030 |
Heil- und Kostenplan |
2,3 |
1 |
25,87 |
||
26 |
0080 |
Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Front |
2,3 |
1 |
3,88 |
|
26-27 |
9100 |
Aufbau des Alveolarfortsatzes |
2,1 |
1 |
318,18 |
|
Knochenersatzmaterial BioOss 1-2 mm, 0,5 g, Fa. Geistlich |
92,82 |
1 |
||||
Membran BioGide® 13 x 25 mm, Fa. Geistlich |
123,76 |
1 |
||||
26-27 |
Ä5000 |
Röntgenaufnahme |
1,8 |
1 |
5,25 |
|
Atraumatische Naht |
3,50 |
1 |
||||
26 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
7,11 |
|
26 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurischem Eingriff |
2,3 |
1 |
8,41 |
|
Ä5 |
Symptombezogene Untersuchung |
2,3 |
1 |
10,72 |
||
Ä1 |
Beratung |
2,3 |
1 |
10,72 |
||
26 |
3290 |
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
7,11 |
|
26 |
3300 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff |
2,3 |
1 |
8,41 |
|
Zwischensumme in Euro |
220,08 |
405,66 |
||||
Gesamtbetrag in Euro |
625,74 |
Aufgrund der Defektsituation ist ein Kieferkammaufbau erforderlich, der sofort nach der Extraktion ausgeführt wird, damit unter maximalem Erhalt von Eigengewebe für die verzögerte Implantation optimale Hart- und Weichgewebsverhältnisse vorliegen.
Nach dem Aufbau des Alveolarfortsatzes wird eine Röntgenaufnahme gefertigt. Diese ist Folge des privaten Knochenaufbaus und daher nicht als Sachleistung berechenbar.
Abhängig vom Befund des Patienten können weniger oder mehr Leistungen notwendig sein, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.