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30.05.2018·Knochenaugmentation Die „Socket Preservation“: Was ist berechenbar?

·Knochenaugmentation

Die „Socket Preservation“: Was ist berechenbar?

| Nach Extraktionen werden oftmals Knochenersatzmaterialien (KEM) eingesetzt, um verlorenen Knochen zu ersetzen oder zu regenerieren. Diese dienen als Gerüst für Blutgefäße und Zellen, die für die Knochenregeneration und -neubildung wichtig sind. Nach dem Einbringen werden sie schrittweise von neu gebildetem Knochen durchwachsen und dabei in den eigenen Knochen integriert oder umgebaut. Es stellt sich die Frage, was dafür berechnet werden kann. PI zeigt die korrekte Abrechnung auf und stellt Beispiele vor. |

Definition und Abrechnung der „Socket Preservation“?

Mit dem Fachbegriff „Socket Preservation“ wird eine Versorgung des intakten Zahnfachs direkt nach der Zahnextraktion bezeichnet, mit der das Knochenvolumen und die natürliche Zahnfleischstruktur erhalten werden sollen. Die bukkale Knochenwand der Alveole ist sehr dünn und besteht überwiegend aus Bündelknochen, der nach der Zahnextraktion resorbiert wird. Die Folge ist ein starker Einbruch des Kammvolumens.

 

Wichtig | Die Berechnung der Socket Preservation wird in der Fachliteratur kontrovers kommentiert. Der Grund ist die unpräzise Formulierung der GOZ-Nr. 4110: „Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat.“ Die Leistung nach der GOZ-Nr. 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechenbar. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers können gesondert in Ansatz gebracht werden.

 

Mit dem Zahnverlust geht auch der Zahnhalteapparat verloren. Daher ist die GOZ-Nr. 4110 im Rahmen einer Socket Preservation nicht anzuwenden. Wird eine Alveole nach Zahn- oder Implantat-Entfernung mit einem Knochenersatzmaterial augmentiert, ist eine analoge Berechnung erforderlich, da es für die Maßnahme weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührenziffer gibt.

 

Bis heute ist nicht geklärt, ob die Materialkosten bei Analogleistungen, die regulär nach GOZ berechenbar sind, daneben nach § 4 Abs. 3 GOZ ansatzfähig sind oder mit dem Honorar in die Analogziffer einfließen müssen. In letztgenannten Fall ist darauf zu achten, dass das KEM mit dem Bruttobetrag ‒ ggf. unter Einbezug von Porto- und Verpackungskosten ‒ und dem Honorar als Gesamtbetrag ausgewählt wird. Dabei ist es ratsam, eine Analogziffer zu verwenden, die z. B. im 1,0-fachen Gebührensatz den Gesamtbetrag abdeckt. Zeigen sich bei der Durchführung unerwartete Schwierigkeiten, kann der Gebührensatz ohne Begründung bis zum 2,3-fachen Satz gesteigert werden.

 

Bei einem Honorarbedarf in Höhe von 75 Euro und Kosten für das Knochenersatzmaterial (inklusive Porto- und Verpackungskosten) in Höhe von 80 Euro ergeben sich insgesamt 155 Euro.

 

  • Beispiel zur Analogberechnung
Region
GOÄ/GOZ
Leistungstext
Anzahl
Faktor
Euro

xy

Nr. 9100a

Socket Preservation inklusive Knochenersatzmaterial und Versandkosten; entsprechend Aufbau des Alveolarfortsatzes

1

1,0

151,52

 

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur GOZ-Nr. 4110

Die BZÄK schreibt hierzu (Stand 12/2017): „Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt. Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab. Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z. B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen, oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig. Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt.“

 

Bei Augmentationen im Rahmen der o. g. Therapien ist der Zahn- und somit der parodontale Halteapparat noch vorhanden und die Implantation von KEM nach GOZ-Nr. 4110 nachvollziehbar. Für eine Socket Preservation trifft das nicht zu.

Fallbeispiel

Privat bzw. gesetzlich versicherter Patient. Ausgangsbefund: 14 Wurzelfraktur, nicht erhaltungswürdig. Therapieziel: 14 minimalinvasive Extraktion, Socket Preservation, verzögerte Implantation. Therapie: 14 Extraktion mit Bendixsystem, Socket Preservation, Einbringen von KEM. Die Beispiele enthalten nur die Basisleistungen. Der Zahnarzt entscheidet, welche privaten Leistungen behandlungsbezogen und mit welchem Gebührensatz erfasst werden.

 

Die Behandlung eines PKV-Patienten

Bei diesem Behandlungsfall könnte folgender Therapieplan erstellt werden:

 

  • Privater Therapieplan für einen PKV-Patienten
Region
GOÄ/GOZ
Leistungstext
Anzahl
Faktor
Euro

 

Ä1

Beratung ‒ auch mittels Fernsprecher

1

2,3

10,72

 

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

1

2,3

10,72

 

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen

1

2,3

25,87

14

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

2,3

3,88

14

0090

Infiltrationsanästhesie

2

2,3

15,52

14

3010

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns

1

5,8

35,88

14

….a

Socket Preservation inklusive Knochenersatzmaterial und Versandkosten, entsprechend … (Text der ausgewählten Analogziffer)

1

 

14

3290

Nachkontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2

2,3

14,22

14

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet

2

2,3

16,82

 

 

Anästhetikum § 4 (3) GOZ

 

 

 

 

 

Atraumatische Naht § 4 (3) GOZ

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

Der 5,8-fache Gebührensatz bei der GOZ-Nr. 3010 (35,88 Euro) ist im Vorfeld der Behandlung schriftlich mit dem Patienten nach § 2 (1,2) GOZ zu vereinbaren.

 

Die Behandlung eines GKV-Patienten

Im Vorfeld der Behandlung ist mit einem GKV-Versicherten eine schriftliche Privatvereinbarung für die außervertraglichen Leistungen zu treffen.

 

  • Privatvereinbarung für einen GKV-Patienten

Vereinbarung einer privatzahnärztlichen Behandlung für gesetzlich versicherte Patienten entsprechend § 4 (5d) BMV-Z bzw. § 7 (7) EKVZ

zwischen

Patient/Zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlichem Vertreter

und

Zahnarzt/Zahnärztin

 

Erklärung des Versicherten

Mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich versicherter Patient das Recht habe, unter Vorlage einer gültigen Krankenversicherungs- bzw. Gesundheitskarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden und Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe. Ich wünsche ausdrücklich, für folgende Leistungen und ggf. Materialien privat behandelt zu werden (siehe beigefügten Therapieplan Nr. …):

 

Ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und/oder Ärzte (GOÄ) berechnet werden, und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist.

 

Dem Zahlungspflichtigen ‒ oder dessen Vertreter ‒ wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.

_____________________________________________________________________________________________

Ort, Datum

_____________________________________________________________________________________________

Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt

 

 

  • Privater Therapieplan für einen GKV-Patienten
Region
GOÄ/GOZ
Leistungstext
Anzahl
Faktor
Euro

 

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

1

2,3

25,87

14

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

2,3

3,88

14

….a

Socket Preservation inkl. Knochenersatzmaterial und Versandkosten, entsprechend (Text ausgewählter Analogziffer)

1

 

 

Gesamt

 

 

 

 

Alternativ kann mit dem GKV-Patienten eine Privatvereinbarung getroffen werden, die alle privaten Leistungen enthält:

 

  • Vereinbarung

Vereinbarung einer privatzahnärztlichen Behandlung für gesetzlich versicherte Patienten entsprechend § 4 (5d) BMV-Z bzw. § 7 (7) EKVZ

zwischen

Patient/Zahlungspflichtiger oder dessen gesetzlicher Vertreter

und

Zahnarzt/Zahnärztin

 

Erklärung des Versicherten

Mir ist bekannt, dass ich als gesetzlich versicherter Patient das Recht habe, unter Vorlage einer gültigen Krankenversicherungs- bzw. Gesundheitskarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden, und Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung habe. Ich wünsche ausdrücklich, für folgende Leistungen und ggf. Materialien privat behandelt zu werden. Nachfolgende Behandlung wurde vereinbart:

 

Region
GOÄ/GOZ
Leistungstext
Anzahl
Faktor
Euro

 

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

1

2,3

25,87

14

0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

2,3

3,88

14

….a

Socket Preservation inkl. Knochenersatzmaterial und Versandkosten, entsprechend (Text ausgewählter Analogziffer)

1

2,3

 

Gesamt

 

 

Erklärung des Versicherten

Ich weiß, dass die Kosten dieser Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und/oder Ärzte (GOÄ) berechnet werden, und verpflichte mich, die anfallenden Kosten selbst zu tragen. Mir ist bekannt, dass eine Erstattung oder Bezuschussung dieser Behandlungskosten durch meine Krankenkasse nicht gewährleistet ist.

 

Dem Zahlungspflichtigen ‒ oder dessen Vertreter ‒ wurde eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.

_____________________________________________________________________________________________

Ort, Datum

_____________________________________________________________________________________________

Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt

oder dessen gesetzlicher Vertreter

 

Die aufgeführte Behandlung

☐ ist nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten.

☐ geht weit über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinaus (§§ 12, 50 SGB V).

☐ erfolgt auf Wunsch des Patienten.

 

Der Ausschuss „Gebührenrecht“ der BZÄK hat mit der Deutschen Gesellschaft für MKG-Chirurgie (DGMKG) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) eine tabellarische Aufstellung knochenchirurgischer Leistungen erarbeitet. Diese enthält Empfehlungen zur Berechnung der Socket Preservation. Den Leitfaden „Knochenmanagement“ können Sie auf der Webseite der BZÄK (bzaek.de) downloaden.