Uncategorized

07.11.2016·Knochenmanagement Abrechnung der Nr. 9090 neben „Artverwandten“

·Knochenmanagement

Abrechnung der Nr. 9090 neben „Artverwandten“

| Immer wieder kommt es zu Erstattungsproblemen, wenn die GOZ-Nrn. 9090 und 9100 in einer Sitzung in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahngebiet berechnet werden. Darf eine Versicherung die Kostenübernahme der GOZ-Nr. 9090 ablehnen? Diese Frage wird beantwortet. |

Die GOZ-Nrn. 9090 und 9100

Leistungslegenden und Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Ziffern lauten:

 

GOZ
Leistung

9090

Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung. Bestimmungen: Keine

 

Die GOZ-Nr. 9090 steht nicht im Zusammenhang mit dem Aufbau des Alveolarfortsatzes, daher enthält die Textlegende auch den Begriff „Knochenimplantation“ und nicht „Aufbau des Alveolarfortsatzes“.

 

GOZ
Leistung

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation …, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Mit der Leistung nach der Nr. 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: …, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial).

Bestimmungen

  • 1. Die Leistung nach der Nr. 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
  • 2. Neben der Leistung nach der Nr. 9100 sind die Leistungen nach der Nr. 9130 nicht berechnungsfähig.
  • 3. Wird die Leistung nach der Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nr. 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.
  • 4. Wird die Leistung nach der Nr. 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nr. 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nr. 9100 berechnungsfähig.

 

 

Die Gebührenziffer enthält eine Entnahme von Eigenknochen mit Augmentation, sodass der Ansatz der GOZ-Nr. 9090 in gleicher Region ausgeschlossen ist.

 

GOZ-Nr. 9090 neben einer Sinusbodenelevation

Das GOZ-Beratungsforum – bestehend aus BZÄK, der PKV und der Beihilfe – hat am 28. Mai 2014 einige Beschlüsse bezüglich der Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 9090 in Zusammenhang mit anderen Leistungen getroffen. Zum einen wurde der Beschluss gefasst, dass die GOZ-Nr. 9090 in gleicher Sitzung und Kieferhälfte bzw. im gleichen Frontzahnbereich nicht neben der GOZ-Nr. 9100 berechnungsfähig ist. Dagegen ist diese Leistung neben den GOZ-Nrn. 9110 (interner Sinuslift) und 9120 (externer Sinuslift) berechenbar, wenn die Knochenimplantation im Operationsgebiet an einer anderen OP-Stelle erforderlich ist. Liegt beispielsweise nach einer internen oder externen Sinusbodenelevation mit Implantation die Implantatschulter frei, so kann die GOZ-Nr. 9090 berechnet werden, wenn eine Abdeckung mit Eigenknochen erfolgt. Gleiches gilt, wenn der Ausgleich von Knochendefiziten erforderlich ist, ohne dass ein Kieferkammaufbau vorgenommen wird.

 

GOZ-Nr. 9090 neben dem Aufbau des Alveolarfortsatzes

Anders sieht es aus, wenn neben einem internen oder externen Sinuslift noch der Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nr. 9100 notwendig ist und zusätzlich die Implantatschulter freiliegt bzw. ein Knochendefizit mit Eigenknochen behoben wird. In diesem Fall ist die Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht ansatzfähig, da die Nr. 9100 bereits eine eventuelle Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebiets mit Einbringung enthält.

 

GOZ-Nr. 9090 neben dem Bone Splitting

Das Bone Splitting umfasst bereits den Aufbau des Alveolarfortsatzes, was allein bei Betrachtung der Honorierung im Vergleich zu der GOZ-Nr. 9100 viel zu niedrig bewertet ist. Beim 2,3-fachen Faktor beträgt das Honorar für die GOZ-Nr. 9130 rund 200 Euro, für die GOZ-Nr. 9100 rund 350 Euro. Hier gilt es im Vorfeld der Operation die Therapieplanung und Honorarvereinbarung für die GOZ-Nr. 9130 zu überdenken. Die Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in gleicher Region und Sitzung ist neben der GOZ-Nr. 9130 möglich.

 

GOZ
Leistung

9130

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, … . Bestimmungen: Neben der Leistung nach der Nr. 9130 ist die Leistung nach der Nr. 9100 nicht berechnungsfähig.

 

Übersicht zu den häufigsten Therapie-Kombinationen

Nachfolgend stellen wir Ihnen die häufigsten Therapie-Kombinationen vor. Begleitleistungen und berechenbare Materialien sind nicht enthalten. Bei der Berechnung sind die Abrechnungsbestimmungen der jeweiligen Leistungen zu beachten. Die Therapien finden in gleicher Sitzung und Region statt.

 

  • Berechnungsübersicht zu den häufigsten Therapie-Kombinationen
9010
9110
9120
9130
9090
9100

Implantation

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

x

Implantation

x

Aufbau Alveolarfortsatz

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

Nein

Interner Sinuslift

x

Implantation

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

x

Interner Sinuslift

x

Implantation

x

Aufbau Alveolarfortsatz

1/2

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

Nein

Externer Sinuslift

x

Implantation

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

x

Externer Sinuslift

x

Implantation

x

Aufbau Alveolarfortsatz

1/3

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

Nein

Externer Sinuslift regio 16

x

Interner Sinuslift regio 14

x

Implantation 16, 14, 22

x

Aufbau Alveolarfortsatz 14-16

1/3

Aufbau Alveolarfortsatz 12-22

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

Nein

Bone Splitting

x

Implantation

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus der OP-Region bei freiliegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten

x

Externer Sinuslift 26

x

Bone Splitting 23-26

x

Implantation 12, 22, 24, 26

x

Aufbau Alveolarfortsatz 12-22

x

Gewinnung und Implantation von Eigenknochen aus OP-Region bei frei- liegender Implantatschulter bzw. zum Ausgleich von Knochendefiziten 26

x

 

Hinweis | Die Anzahl der jeweiligen Leistungen muss an den Patientenfall adaptiert werden. Das „x“ stellt lediglich die Möglichkeit der Berechnung dar.

Wann ist ein Knochenkollektor bzw. -schaber berechenbar?

Die Berechnungsfähigkeit ist nur gegeben, wenn auch die GOZ-Nr. 9090 berechnet werden kann. Bei der GOZ-Nr. 9100 ist weder in der Leistungsbeschreibung noch in den Abrechnungsbestimmungen ein Hinweis auf die Berechenbarkeit enthalten. Darüber hinaus können diese Einmalinstrumente nur noch neben der GOZ-Nr. 4110 berechnet werden, wenn Eigenknochen im OP-Gebiet gewonnen, aufbereitet und implantiert wird, da auch diese Ziffer die Zulässigkeit der Berechnung in den Abrechnungsbestimmungen enthält.