Recht

Landkreis verlangt zu Recht Einhaltung von Corona-Regeln in Arztpraxis

Der Landkreis Bad Dürkheim hat von der Inhaberin einer Arztpraxis zu Recht die Einhaltung bestimmter Corona-Regeln gefordert, hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße entschieden.

Die Klägerin,, ist Inhaberin einer Arztpraxis. Aufgrund von mehreren Beschwerden von Bürgern nahmen eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis einer Fachärztin für Allgemeinmedizin im Landkreis Bad Dürkheim vor. Nach deren Feststellungen waren in der Praxis mehrere Aushänge angebracht, die folgenden Wortlaut hatten:

„Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“ „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“ Weitere Plakate in den Praxisräumen hatten den Inhalt „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.

Bei der Überprüfung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den von der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) geforderten Abstand von 1,5 Meter nicht ein. Anlässlich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wurde festgestellt, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren. Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten trugen keine Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln angepasst worden.

Am 19. Mai 2020 erließ der beklagte Landkreis Bad Dürkheim gegenüber der Klägerin die folgende Verfügung: „Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Sie werden verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen. Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sie werden aufgefordert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.“

Die Ärztin hatte gegen den Bescheid vom 19. Mai 2020 nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Februar 2021 mit der Begründung Klage erhoben, der Landrat habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Es fehle schon daran, dass sie Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen könne, auch nicht nach der CoBeLVO. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selbst. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Soweit die Ärztin moniere, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verfügung vom 19. Mai 2020 als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe es ein, dass der Ärztin aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.

Mitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17.08.2021 – nicht rechtskräftig