Die bisherigen Testverpflichtungen für Praxispersonal und Besucher einer Zahnarztpraxis sind ab dem 20. März weggefallen. Eine bundesrechtliche Verpflichtung, wie sie § 28b Absatz 2 IfSG in alter Fassung vorgesehen hatte, ist nunmehr nicht mehr vorgesehen.
Gleichwohl haben die Bundesländer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Vorlagepflicht für Impf-, Genesenen-, oder Testnachweise auch für Zahnarztpraxen vorzugeben. Ob und wie davon regional Gebrauch gemacht werden wird, hängt u.a. von den relevanten Zahlen des Infektionsgeschehens vor Ort ab. Informationen sind bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Bundeslandes erhältlich.
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