01.12.2017·Leserforum Sie fragen ‒ wir antworten!
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Sie fragen ‒ wir antworten!
| In diesem Beitrag beantwortet die PI-Redaktion wie gewohnt Fragen von Leserinnen und Lesern zur Abrechnung implantologischer Leistungen. |
GOZ-Nr. 9050 bei Erneuerung
Frage: „Wird bei der Erneuerung einer Krone oder Brücke auf Implantat die GOZ-Nr. 9050 oder GOZ-Nr. 9060 berechnet?“
Antwort: Bei der Erneuerung einer Suprakonstruktion handelt es sich um eine neue Rekonstruktion, sodass die GOZ-Nr. 9050 (3 x je Implantat im Behandlungsfall und einmal je Sitzung, je Implantat) für den Austausch oder das Auswechseln von Sekundärteilen berechenbar ist. Die Berechnung der GOZ-Nr. 9060 kann bei Reparaturen notwendig sein.
Lockerung Abutment und Wiederbefestigung
Frage: „Wie wird die Befestigung einer Implantatkrone bei gelockerter Abutmentschraube berechnet? Die einzelnen Schritte sind: Abnahme der semipermanent zementierten Implantatkrone, Entfernung des Abutments, Reinigung von Krone und Abutment, Einsetzen des Abutments mit Verschraubung, Wiedereingliederung der Krone mit semipermanentem Befestigungszement.“
Antwort: Die Abnahme der Implantatkrone ist nach der GOZ-Nr. 2290, die Abnahme und Wiederbefestigung des Abutments inklusive Verschraubung nach GOZ-Nr. 9060 berechnungsfähig. Die Verschraubung ist keine selbstständige Leistung und daher nicht separat ansatzfähig.
Die Reinigung von Abutment und Krone kann als zahntechnische Leistung nach § 9 GOZ abgebildet werden. Die Praxissoftware umfasst in der Regel die vierstellige BEB. Für die Reinigung von Zahnersatz ist die Nr. 8123 meistens bereits in der BEB angelegt. Werden Abutment und Krone gereinigt, kann bei Notwendigkeit beispielsweise die BEB-Nr. 8127 mit folgendem Text neu erfasst werden: „Reinigung von Implantatkomponenten“. Der Preis wird betriebswirtschaftlich vom Zahnarzt ermittelt. Alternativ kann der Leistungstext mit Preis auch auf der Zahnarztrechnung erscheinen, dann ist allerdings der Hinweis auf § 9 GOZ erforderlich. Für die semipermanente oder definitive Wiedereingliederung wird die GOZ-Nr. 2310 in Ansatz gebracht, bei adhäsiver Befestigung zusätzlich die GOZ-Nr. 2197.
Wiederbefestigung einer Marylandbrücke als Provisorium
Frage: „Im Rahmen einer Implantatversorgung mussten wir eine Marylandbrücke, die als Interimslösung eingegliedert wurde, mehrfach abnehmen und wiederbefestigen. Da es für diese Maßnahme keine GOZ-Position gibt, habe ich die Analogposition GOZ-Nr. 5110a angelegt. Leider wurde diese von der Versicherung nicht anerkannt. Ist mein Vorgehen korrekt?“
Antwort: Wenn Zahnersatz eingegliedert ist, beginnt die Gewährleistungsphase von zwei Jahren. Bei einer Wiederherstellung außerhalb der Gewährleistung kann die einmalige Entfernung und Wiederbefestigung berechnet werden. Wird eine Marylandbrücke als Interimslösung mehrfach im Rahmen einer Implantattherapie innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist demontiert und montiert, ist keine Ziffer berechenbar. Diese Schritte sind in der Planungsphase zu beachten und finanziell bei den Gebührenziffern zu integrieren. In der Regel wird im Vorfeld der Behandlung die Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 GOZ mit dem Patienten schriftlich vereinbart.
Sollte die Marylandbrücke zur Ausformung des Emergenzprofils (Weichgewebe) verwandt werden, können Sie für das basale Auftragen von Komposit bzw. die Subtraktion ein Honorar nach § 9 GOZ berechnen. Beispiel: „BEB 0218 Marylandbrücke basal an Weichgewebe adaptieren zur Ausformung des Emergenzprofils“. Das Honorar ist betriebswirtschaftlich zu ermitteln.
Umarbeitung einer Krone zum Provisorium: Abrechnung?
FRAGE: „Wie kann die Umarbeitung einer definitiven Krone bzw. Brücke bei einem Privatpatienten zum Provisorium berechnet werden?“
ANTWORT: Die Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben. Laut Bundeszahnärztekammer kann für das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zum Provisorium eine Analoggebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
OP-Zuschläge: Welche Kosten sind abgegolten?
FRAGE: „Welche Kosten sind mit den OP-Zuschlägen nach der GOZ abgegolten?“
ANTWORT: Die GOZ enthält seit 2012 den Abschnitt L „Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen“. Ein OP-Zuschlag richtet sich nach der entsprechenden Punktzahl der jeweiligen durchgeführten tabellarisch gelisteten chirurgischen Leistung. Mit diesem Zuschlag sind die Kosten für die Aufbereitung wiederverwendeter OP-Materialien bzw. -Geräte und/oder Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, abgegolten. Dazu zählen z. B. das OP-Set mit sterilen Abdecktüchern, sterile Einmalhandschuhe und die NaCl2-Lösung. Der Zuschlag wird der Ziffer zugeordnet, die mit der jeweils höchsten Punktzahl bewertet ist. Er kann höchstens einmal je Behandlungstag und Patient in Ansatz gebracht werden. Eine Summation mehrerer Behandlungszuschläge für mehrere Gebührennummern nach GOÄ und/oder GOZ am gleichen Tag und beim selben Patienten ist nicht möglich.
Kann neben GOZ-Nr. 9100 eine Plastik berechnet werden?
FRAGE: „Der Aufbau eines Alveolarfortsatzes enthält eine ‚vollständige Schleimhautabdeckung‘. Ist damit auch eine Plastik z. B. nach GOÄ-Nr. 2382 umfasst?“
ANTWORT: Neben der GOZ-Nr. 9100 (Aufbau des Alveolarfortsatzes) sind weichgewebschirurgische Leistungen berechenbar, wenn diese über den primären Wundverschluss (Nahtlegung ohne Plastik) hinausgehen.