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05.06.2015·Leserforum Versicherung erkennt unsere Abrechnung von Einmal-OP-Materialien nicht an – was tun?

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Versicherung erkennt unsere Abrechnung von Einmal-OP-Materialien nicht an – was tun?

| Häufig bekommen wir Anfragen zur Berechenbarkeit von OP-Einmalmaterialien. Dazu folgender Fall: Nach Insertion eines Implantats reicht ein Privatpatient seine Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung (PKV) zur Kostenerstattung ein. Die Rechnung enthält folgende Materialien: |

 

Posten
Auslagen
Anzahl
Euro

1

Implantat OsseoSpeedTX

1

239,68

2

Cover screw

1

36,89

3

Safe-Scraper

1

49,96

4

Nahtmaterial atraumatisch

1

3,62

5

Nahtmaterial

1

1,79

6

Anästhetikum

2

1,64

7

Hämostyptikum

1

31,64

8

NaCl2 steril 0,96%

1

1,50

9

Einmal-OP-Abdeckset

1

40,70

10

Einmal-OP-Kittel

2

11,44

11

Einmal-OP-Handschuhe

2

7,96

12

Einmal-OP-Saugschlauch

1

1,60

13

Einmal-OP-Sprayschlauch

1

12,17

 

Wochen später bekommt der Patient folgende Mitteilung der PKV: „Natriumchlorid, Abdeckungsset, OP-Kittel, Handschuhe, Saugerschlauch, Sprayschlauch: Nach den Regeln der GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Die genannten Sachkosten sind danach nicht extra berechnungsfähig.“

 

Mit Novellierung der GOZ wurden erstmalig OP-Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen aufgenommen. Die Allgemeinen Bestimmungen enthalten dazu folgende Erläuterung: „Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.“ Bei der Implantation wurde der OP-Zuschlag GOZ-Nr. 0530 (rund 124 Euro) berechnet. Dieser umfasst auch Materialen, die nach GOZ nicht berechenbar sind.

 

Weiterführender Hinweis

  • Welche Materialien neben den GOZ-Ziffern berechenbar sind, lesen Sie im nächsten Heft.