03.03.2011 |Leserforum Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es für den internen Sinuslift?
03.03.2011 |Leserforum
Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es für den internen Sinuslift?
Frage: „In der Februar-Ausgabe beschreiben Sie die Berechnung für den internen Sinuslift. Frage dazu: Gibt es noch andere Berechnungsmöglichkeiten und wie sind sie entsprechend anzuwenden?“
Antwort: Der interne Sinuslift ist eine neu entwickelte selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten ist. So ist es erforderlich, entsprechend § 6 (2) GOZ bzw. GOÄ eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand entsprechende Leistung zu suchen. Findet sich in der GOZ keine diesen Kriterien entsprechende Position, erfolgt die Berechnung nach GOÄ analog (Abrechnungshandbuch BDIZ/EDI 2009). In § 6 (2) GOÄ heißt es: „Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art- Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ Anders als im § 6 (2) GOZ wird hier nicht der Zusatz „die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden…“ angeführt.
In beiden Fällen entscheidet der Behandler, nach welchen Grundsätzen abgerechnet wird. Die aufgezeigten Abrechnungsmöglichkeiten einzelner Kammern, wissenschaftlicher Verbände sowie verschiedener Abrechnungs-Referenten stellen nur eine Empfehlung dar.
Die „Gemeinsame Erklärung zur gebührenrechtlichen Bewertung neuer Verfahren in der Implantologie“ der Verbände DGI, DGZI, MKG und BDO von 2006 zeigt allerdings auch eine andere als in „Praxis Implantologie“ aufgeführte Abrechnungsmöglichkeit auf:
GOÄ-Nr. 2250 Keilförmige oder lineare Osteotomie – entsprechend |
Kommt es zu zusätzlichen additiven Verfahren, wird GOZ-Nr. 411 („Auffüllen von parodontaler Knochendefekte mit autologem oder alloplastischem Material, je Zahn“) oder aber in Verbindung mit zusätzlicher regionaler Einlagerungsplastik GOÄ-Nr. 2442 („Implantation von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung“) entsprechend § 6 (2) GOZ/GOÄ empfohlen.
Beim internen Sinuslift über mehr als zwei Zähne wird eine zweimalige Berechnung der GOÄ-Nr. 2250 entsprechend § 6 (2) GOÄ empfohlen. Es bleibt aber immer als zusätzliche Maßnahme die Anfertigung eines Röntgenbildes zur Überprüfung der korrekten Implantatlage und zum Ausschluss einer Perforation des Kieferhöhlenbodens.