[?] Leserfrage: Direkte Verblendungserneuerung an Implantatkronen: Ist eine Abrechnung nach BEMA möglich?
| FRAGE: „Wir werden bei einem Kassenpatienten im Mund die Vollverblendungen an den Implantatkronen regio 41 und 31 erneuern. Welcher Festzuschuss ist ansetzbar? Um welche Art der Versorgung handelt es sich und kann das Honorar nach dem BEMA berechnet werden, da Einzelkronen vorhanden sind?“ |
Antwort: Nach ZE-Richtlinie Nr. 36a ist die Wiederherstellung an Implantatkronen nach BEMA nur dann berechnungsfähig, wenn eine „Einzelzahnlücke“ vorliegt und gewisse Befunde in den Nachbarregionen erfüllt sind. Ihr Patient hat jedoch keine Einzelzahnlücke: Es fehlen zwei Zähne, die mit Implantaten und Kronen versorgt wurden. Daher ist die Wiederherstellung andersartig.
Es wird zweimal der Festzuschussbefund 7.3 (Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen [Facette], je Facette) gewährt. Für das zahnärztliche Honorar ist zweimal die Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung).