Leserfrage: Ist eine Terminabsprache nach GOÄ berechenbar?
[?] Wir haben gehört, dass eine ZFA in Coronazeiten die GOÄ-Nr. 2 für Terminabsprachen berechnen kann. Stimmt diese Aussage? Wir finden keine Hinweise in der Literatur. Wann ist diese Ziffer berechenbar?
[!] Nein, das ist weder in Coronazeiten noch sonst der Fall. Terminabsprachen durch eine ZFA gehören nicht zum Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2 und sind daher auch nicht berechnungsfähig. Einen Hinweis auf das Vereinbarungsverbot finden Sie bei den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu Teil B. Dort findet sich unter Punkt 7 die Aussage: „Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.“
Die GOÄ-Nr. 2 ist in Delegation vom Praxisteam für folgende Tätigkeiten abrechenbar:
- Ausstellen von Wiederholungsrezepten (z. B. Antibiotika),
- Ausstellen von Überweisungen (z. B. zum MKG-Chirurgen),
- Übermittlung von Befunden (z. B. Röntgenbefund),
- Übermittlung von ärztlichen Anordnungen (z. B. Verhaltensmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff) – auch mittels Telefon –
- Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck und Fieber)
Wird der Patient in gleicher Sitzung noch vom Zahnarzt beraten oder eine andere Leistung erbracht, entfällt die Nr. Ä2. Es handelt sich hierbei um eine absolut alleinige Leistung.