Das Masernschutzgesetz verpflichtet Praxispersonal zum Nachweis von Impfschutz oder Immunität. Für bereits Beschäftigte galt eine Übergangsfrist bis Ende Dezember, die nun bis Ende Juli 2022 verlängert wurde.
Die neue Frist gilt nur für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren. Neuanstellungen müssen den Nachweis vor Aufnahme der Tätigkeit erbringen.
Mit der Verlängerung soll vor dem Hintergrund der Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden. Die Nachweispflicht gilt nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
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